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Bundeskindergeldgesetz

I. Leistungen
§ 6 Höhe des Kindergeldes
(1) Das Kindergeld beträgt monatlich

für erste und zweite Kinder jeweils                               188 Euro 

für das dritte Kind                                                             194 Euro

für das vierte und jedes weitere Kind jeweils               219 Euro
.
 
(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld       188 Euro monatlich.

(3) Für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt.


Nachrichtlich:
  bis 2007 ab 2008 ab 2010 ab 2015 ab 2016  
erstes Kind 154 164 184 188 190  
zweites Kind 154 164 184 188 190  
drittes Kind 154 170 190 194 196  
viertes Kind 179 195 215 219 221  
fünftes Kind 179 195 215 219 221  
jedes weitere Kind 179 195 215 219 221  

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