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Bundeskindergeldgesetz

I. Leistungen
§ 6 Höhe des Kindergeldes
(1) Das Kindergeld beträgt monatlich

für erste und zweite Kinder jeweils                               184 Euro, 

für dritte Kinder                                                             190 Euro und

für das vierte und jedes weitere Kind jeweils               215 Euro
.
 
(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld       184 Euro monatlich.

(3) Für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt.


Nachrichtlich:
  bis 2007 ab 2008 ab 2010  
erste Kinder 154 164 184  
zweite Kinder 154 164 184  
dritte Kinder 154 170 190  
vierte Kinder 179 195 215  
fünfte Kinder 179 195 215  
jedes weitere Kind 179 195 215  

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