(1) Personen erhalten nach diesem Gesetz für in ihrem Haushalt
lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr
vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn
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sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X.
Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf
Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von
§ 4 haben,
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sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen
im Sinne der §§ 11, 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
mindestens in Höhe des nach Absatz 4 Satz 1 für sie
maßgebenden Betrages und höchstens in Höhe der Summe aus
diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2
verfügen und
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durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden wird.
(2) 1Der Kinderzuschlag beträgt für jedes
zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140 Euro monatlich.
2Die Summe der Kinderzuschläge
bildet den Gesamtkinderzuschlag.
3Er soll jeweils für sechs Monate
bewilligt werden.
4Kinderzuschlag wird nicht für
Zeiten vor der Antragstellung erbracht.
5§ 28 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich
nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der
anderen Leistungen bindend geworden ist, nachzuholen ist.
(3) 1Der Kinderzuschlag mindert sich um
das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit
Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen
des Kindes.
2Hierbei bleibt das Kindergeld
außer Betracht.
3Ein Anspruch auf Zahlung des
Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht für Zeiträume, in denen
zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Einkommen des Kindes zu
erzielen.
(4) 1Der Kinderzuschlag wird, soweit die
Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, in voller Höhe
gezahlt, wenn das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende
elterliche Einkommen oder Vermögen einen Betrag in Höhe des ohne
Berücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosengeldes
II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder
des Sozialgeldes nach § 28 Abs. 1 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch nicht übersteigt.
2Dazu sind die Kosten für
Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus
den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des
Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten
entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder
ergibt.
3Der Kinderzuschlag wird außer in
den in Absatz 3 genannten Fällen auch dann stufenweise gemindert,
wenn das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche
Einkommen oder Vermögen den in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden
Betrag übersteigt.
4Als elterliches Einkommen oder
Vermögen gilt dabei dasjenige des mit dem Kind im gemeinsamen
Haushalt lebenden allein erziehenden Elternteils, Ehepaares oder als
eingetragene Lebenspartner oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft
zusammenlebenden Paares.
5Soweit das zu berücksichtigende
elterliche Einkommen nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist
davon auszugehen, dass die Überschreitung des in Satz 1 genannten
jeweils maßgebenden Betrages durch die Erwerbseinkünfte verursacht
wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile oder des
Vermögens für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt.
6Für je 10 Euro, um die die monatlichen
Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, wird der
Kinderzuschlag um 7 Euro monatlich gemindert.
7Anderes Einkommen sowie Vermögen
mindern den Kinderzuschlag in voller Höhe.
8Kommt die Minderung des für
mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlags in Betracht, wird sie
beim Gesamtkinderzuschlag vorgenommen.
(5) 1Ein Anspruch auf Kinderzuschlag
entfällt, wenn der Berechtigte erklärt, ihn für einen bestimmten
Zeitraum wegen eines damit verbundenen Verlustes von anderen höheren
Ansprüchen nicht geltend machen zu wollen.
2In diesen Fällen unterrichtet die
Familienkasse den für den Wohnort des Berechtigten zuständigen
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über die Erklärung.
3Die Erklärung nach Satz 1 kann mit
Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.