(1) Die Aufwendungen der Bundesagentur für die Durchführung
dieses Gesetzes trägt der Bund.
(2) Der Bund stellt der Bundesagentur nach Bedarf die Mittel
bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes benötigt.
(3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der
Bundesagentur aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen, in
einem Pauschbetrag, der zwischen der Bundesregierung und der
Bundesagentur vereinbart wird.
