(1) 1Das Kindergeld und der
Kinderzuschlag sind schriftlich zu beantragen.
2Der Antrag soll bei der nach §
13 zuständigen Familienkasse gestellt werden.
3Den Antrag kann außer dem
Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der
Leistung des Kindergeldes hat.
(2)
1Vollendet ein Kind das 18.
Lebensjahr, so wird es für den Anspruch auf Kindergeld nur dann
weiterhin berücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte anzeigt,
dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 vorliegen.
2Absatz 1 gilt entsprechend.
