.Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
 kostenlosPrivatlizenz für 19 Euro, im Abo 5 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.




Sozialversicherungsentgeltverordnung

Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des
Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)

Vollzitat
Ausfertigungsdatum: 21.12.2006
"Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385)"
Geändert durch Art. 2 V v. 21.12.2006 I 3385
Änderung durch Art. 2 G.v. 10.12.2007 I 2838 (Nr. 63)

Änderung durch Art. 19a G.v. 19.12.2007 I 3024 (Nr. 67)

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen
§ 2 Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als Sachbezug
§ 3 Sonstige Sachbezüge
§ 4 Übergangsregelungen

 

§ 1 Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende
Zuwendungen

(1)
1Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

  1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche
    Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit
    sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und
    Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als
    25 Euro für jede Stunde beträgt,

  2. sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,
    die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Buches
    Sozialgesetzbuch sind,

  3. Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,

  4. Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden,

   4a   Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu
          Löhnen und Gehältern gewährt werden und für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes
          bestimmen,

  1. Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,

  2. Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes,

  3. in den Fällen des § 3 Abs. 3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des
    Gesamtsozialversicherungsbeitrags,

  4. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit
    sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen
    dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
    nicht übersteigen,

  5. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen
    nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis
    zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
    Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,

  6. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds
    zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften
    durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes
    steuerfrei sind,

  7. steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch
    Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich
    Wertguthaben,

  8. Sanierungsgelder der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die
    Einrichtungen, für die Satz 3 gilt.


2Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen sind nicht
dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem
Pauschsteuersatz erheben kann und er die Lohnsteuer nicht nach den Vorschriften
des § 39b, § 39c oder § 39d des Einkommensteuergesetzes erhebt.
3Die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch monatlich 100 Euro, ist bis zur Höhe von 2,5 Prozent des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn
die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung
etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von
mindestens 75 Prozent des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des
Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im
Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge
vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern
sich um monatlich
13,30 Euro.

4Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro übersteigen.

(2) In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt sind auch
lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt
zuzurechnen; dies gilt in der Unfallversicherung nicht für Erwerbseinkommen, das bei
einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.

Inhaltsverzeichnis

§ 2 Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als Sachbezug


(1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten
Verpflegung wird auf monatlich
205 Euro festgesetzt. Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Wert für
1. Frühstück von       45 Euro,
2. Mittagessen von    80 Euro und
3. Abendessen von    80 Euro.

(2) Für Verpflegung, die nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei
demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird,
erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte je Familienangehörigen,


1. der das 18. Lebensjahr vollendet hat,                                       um 100 Prozent,
2. der das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat,   um   80 Prozent,
3. der das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat,     um   40 Prozent und
4. der das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,                         um   30 Prozent.


Bei der Berechnung des Wertes ist das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten
Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind Ehegatten bei demselben
Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder
beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.

(3) Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten
Unterkunft wird auf monatlich
198 Euro festgesetzt. Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermindert sich
1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei
    Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,
2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um
    15 Prozent und
3. bei der Belegung
    a) mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent,
    b) mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und
    c) mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.
Ist es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert einer Unterkunft nach Satz
1 zu bestimmen, kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden;
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte
Wohnung ist als Wert der ortsübliche
Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb
ergebenden Beeinträchtigungen anzusetzen. Ist im Einzelfall die Feststellung des
ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die
Wohnung mit 3,45 Euro je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne
Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 2,80 Euro je Quadratmeter monatlich
bewertet werden. Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind die durch diese
Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen. Dies gilt auch für die
vertraglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Wohnungsbau, die nach den jeweiligen
Förderrichtlinien des Landes für den betreffenden Förderjahrgang sowie für die mit
Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen vorgesehen
sind. Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort
anzusetzen.

(5) Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung
gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert,
der sich bei freiem Bezug nach den Absätzen 1 bis 4 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt
zuzurechnen.

(6) Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für
jeden Tag ein Dreißigstel der Werte nach den Absätzen 1 bis 5 zugrunde zu legen. Die
Prozentsätze der Absätze 2 und 3 sind auf den Tageswert nach Satz 1 anzuwenden. Die
Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt; die zweite Dezimalstelle
wird um 1 erhöht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9
ergibt.

Inhaltsverzeichnis

§ 3 Sonstige Sachbezüge

(1) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden, unentgeltlich zur Verfügung
gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der um übliche Preisnachlässe geminderte
übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Sind auf Grund des § 8 Abs. 2 Satz 8
des Einkommensteuergesetzes Durchschnittswerte festgesetzt worden, sind diese
Werte maßgebend. Findet § 8 Abs. 2 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes Anwendung, sind die dort genannten Werte maßgebend. § 8 Abs. 2
Satz 9 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend

(2) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden, verbilligt zur Verfügung
gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der Unterschiedsbetrag zwischen dem
vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach Absatz 1 ergeben würde,
dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.

(3) Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf
seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die nach § 40
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes pauschal versteuert werden, können
mit dem Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren und Dienstleistungen
angesetzt werden; dabei kann der Durchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt werden.
Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur während eines Teils des Kalenderjahres,
ist für jeden Tag des Beschäftigungsverhältnisses der dreihundertsechzigste Teil des
Durchschnittswertes nach Satz 1 anzusetzen. Satz 1 gilt nur, wenn der Arbeitgeber
den von dem Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
übernimmt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Sachzuwendungen im Wert von nicht
mehr als 80 Euro, die der Arbeitnehmer für Verbesserungsvorschläge sowie für Leistungen
in der Unfallverhütung und im Arbeitsschutz erhält. Die mit einem Durchschnittswert
angesetzten Sachbezüge, die in einem Kalenderjahr gewährt werden, sind insgesamt dem
letzten Entgeltabrechnungszeitraum in diesem Kalenderjahr zuzuordnen.

Inhaltsverzeichnis

§ 4 Übergangsregelungen

(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet sind im Jahr 2007
abweichend von § 2 Abs. 3 der Wert der Unterkunft und abweichend von § 2 Abs. 4 der
Quadratmeterpreis um jeweils 3 Prozent zu vermindern.

(2) Sind in Zuwendungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Beträge aus einer
Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes) enthalten, besteht für diese
Beträge Beitragsfreiheit bis zum 31. Dezember 2008.

 

counter kostenlos
Datenschutz