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Insolvenzgeldumlage

  1. Sozialgesetzbuch III          Arbeitsförderung
    10. Kapitel                         Finanzierung
    3. Abschnitt                       Umlagen
    2. Unterabschnitt               Umlage für das Insolvenzgeld

    § 358 Aufbringung der Mittel
    (1) Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.

    (2) Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

    (3) Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören
    1.das Insolvenzgeld einschließlich des von der Bundesagentur für Arbeit   gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrages,
    2.die Verwaltungskosten und
    3.die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber. Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber werden pauschaliert.


    § 359 Einzug und Weiterleitung der Umlage

    (1) Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des Vierten Buches finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

    (2) Die Einzugsstelle leitet die Umlage einschließlich der Zinsen und Säumniszuschläge arbeitstäglich an die Bundesagentur für Arbeit weiter.



    § 360 Umlagesatz

    Wortlaut ab 1.1.2013:
    Der Umlagesatz beträgt 0,15 Prozent.

    Wortlaut vor 2013:
    Der Umlagesatz ist so zu bemessen, dass das Aufkommen aus der Umlage zusammen mit den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Insolvenzereignisse ausreicht, um die voraussichtlichen Aufwendungen in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken. Fehlbestände und Überschüsse sind bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das folgende Kalenderjahr einzubeziehen.

    (VO vom 02.01.2009 zur Festsetzung des Umlagesatzes für 2009)    = 0,01 %
    (VO vom 18.12.2009 zur Festsetzung des Umlagesatzes für 2010)    = 0,41 %
    (VO vom 17.12.2010 zur Festsetzung des Umlagesatzes für 2011)    = 0,00 %
    (VO vom 02.12.2011 zur Festsetzung des Umlagesatzes für 2012)   = 0,04 %


    § 361 Verordnungsermächtigung

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

    1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium  für Wirtschaft und Technologie zum Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage zu bestimmen, dass die Umlage jeweils für ein Kalenderjahr nach einem von § 360 abweichenden Umlagesatz erhoben wird; dabei soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, und ein höherer, wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt,

    2. die Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber nach Anhörung der Bundesagentur, der Deutschen Rentenversicherung Bund, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See festzusetzen.
        (Verordnung vom 2.1.2009 BGBl I S. 4)



    § 362 Übergangsregelung

    Für die Aufbringung der Mittel für das Insolvenzgeld für das Jahr 2008 gelten die §§ 358 bis 362 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. Die Höhe der Verwaltungskostenabschläge im Jahr 2008 wird jeweils nach einvernehmlicher Schätzung der Bundesagentur für Arbeit und der Verbände der Unfallversicherungsträger festgesetzt.
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