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2.2

Bruttogehalt

2.2.1

Allgemeines

Kindergeld

   

Das Kindergeld für unbeschränkt steuerpflichtige Personen ist in den §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Für den übrigen Personenkreis gilt das Bundeskindergeldgesetz.

EStG Abschnitt 10: Kindergeld

§ 62
§ 63
§ 64
§ 65
§ 66
§ 67
§ 68
§ 69
§ 70
§ 71
§ 72
§ 73
§ 74
§ 75
§ 76
§ 76a
§ 77
§ 78
Anspruchsberechtigte
Kinder
Mehrerer Ansprüche
Andere Leistungen für Kinder
Höhe, Zahlungszeitraum
Antrag
Mitwirkungspflichten
Meldedaten-Übermittlung
Festsetzung und Zahlung
(weggefallen)
Angehörige des öffentlichen Dienstes
(weggefallen)
Sonderfälle
Aufrechnung
Pfändung
Konten- und Bargeldpfändung
Erstattung von Kosten im Vorverfahren
Übergangsregelungen

Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes erhalten nach § 72 EStG das Kindergeld nicht über die Familienkassen sondern direkt von Ihrer gehaltszahlenden Kasse. Deshalb ist das Kindergeld in diesem Programm auf einer besonderen Programmzeile ausgewiesen. Weil es eigentlich kein Gehaltsbestandteil ist, erscheint es nicht auf der Bruttoseite, sondern in dem speziellen Abschnitt "Sonstige Abzüge / sonstige Zahlungen" und dort in der Zeile 43. Es muss dort als positiver Wert und nicht wie die übrigen Abzüge als negativer Wert erscheinen.

Im Lohnsteuernachweis, den Sie unter Drucken / Lohnsteuernachweis ausdrucken können, wird das Kindergeld mit den abzuführenden Steuern verrechnet.

Sie finden die dem Programm hinterlegten Kindergeldbeträge unter Menüpunkt „Vorgabewerte/Kindergeld". Dort können Sie diese Beträge bei Bedarf anpassen.

Die Zeile 43 wird auch für die Anzeige des Aufstockungsbetrags bei Altersteilzeit verwendet. Wenn auch bei Altersteilzeit noch Kindergeld zusteht, dann geben Sie das Kindergeld bitte in den Zeilen 45 oder 46 manuell ein.

 

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