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2.2 |
Bruttogehalt | ||
2.2.1 |
Allgemeines | ||
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Kindergeld | ||
Das Kindergeld für unbeschränkt steuerpflichtige Personen ist in den §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Für den übrigen Personenkreis gilt das Bundeskindergeldgesetz. EStG Abschnitt 10: Kindergeld
Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes erhalten nach § 72 EStG das Kindergeld nicht über die Familienkassen sondern direkt von Ihrer gehaltszahlenden Kasse. Deshalb ist das Kindergeld in diesem Programm auf einer besonderen Programmzeile ausgewiesen. Weil es eigentlich kein Gehaltsbestandteil ist, erscheint es nicht auf der Bruttoseite, sondern in dem speziellen Abschnitt "Sonstige Abzüge / sonstige Zahlungen" und dort in der Zeile 43. Es muss dort als positiver Wert und nicht wie die übrigen Abzüge als negativer Wert erscheinen. Im Lohnsteuernachweis, den Sie unter Drucken / Lohnsteuernachweis ausdrucken können, wird das Kindergeld mit den abzuführenden Steuern verrechnet. Sie finden die dem Programm hinterlegten Kindergeldbeträge unter Menüpunkt „Vorgabewerte/Kindergeld". Dort können Sie diese Beträge bei Bedarf anpassen. |
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