(1) 1Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1,
§ 5 oder § 5a des Gesetzes ermittelt, so ist der
Steuererklärung eine Abschrift der Bilanz, die auf dem
Zahlenwerk der Buchführung beruht, im Fall der Eröffnung des
Betriebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz
beizufügen.
2Werden Bücher geführt,
die den Grundsätzen der doppelten Buchführung entsprechen,
ist eine Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen.
(2) 1Enthält die Bilanz Ansätze oder
Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht
entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch
Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften
anzupassen.
2Der Steuerpflichtige kann
auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz
(Steuerbilanz) beifügen.
(3) 1Liegt ein Anhang, ein
Lagebericht oder ein Prüfungsbericht vor, so ist eine
Abschrift der Steuererklärung beizufügen.
2Bei
der Gewinnermittlung nach § 5a des Gesetzes ist das
besondere Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 des Gesetzes der
Steuererklärung beizufügen.
(4) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes durch den
Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
ermittelt, ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.