(1) 1Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, 
					§ 5 oder § 5a des Gesetzes ermittelt, so ist der 
					Steuererklärung eine Abschrift der Bilanz, die auf dem 
					Zahlenwerk der Buchführung beruht, im Fall der Eröffnung des 
					Betriebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz 
					beizufügen.
					2Werden Bücher geführt, 
					die den Grundsätzen der doppelten Buchführung entsprechen, 
					ist eine Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen.
				
				
					(2) 1Enthält die Bilanz Ansätze oder 
					Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht 
					entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch 
					Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften 
					anzupassen.
					2Der Steuerpflichtige kann 
					auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz 
					(Steuerbilanz) beifügen.
				
				
					(3) 1Liegt ein Anhang, ein 
					Lagebericht oder ein Prüfungsbericht vor, so ist eine 
					Abschrift der Steuererklärung beizufügen.
					2Bei 
					der Gewinnermittlung nach § 5a des Gesetzes ist das 
					besondere Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 des Gesetzes der 
					Steuererklärung beizufügen.
				
				
					(4) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes durch den 
					Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben 
					ermittelt, ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung 
					nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.