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	Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955) | 
| zu EStG § 26a bis 26c Veranlagung von Ehegatten | |
| § 61 Antrag auf anderweitige Verteilung der außergewöhnlichen Belastungen im Fall des § 26a des Gesetzes §§ 62 bis 62c (weggefallen) § 62d Anwendung des § 10d des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten | |
| § 61 Antrag auf anderweitige Verteilung der außergewöhnlichen Belastungen im Fall des § 26a des Gesetzes
				
				1Der Antrag auf anderweitige Verteilung 
				der als außergewöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der 
				Einkünfte abzuziehenden Beträge (§ 26a Abs. 2 des Gesetzes) kann 
				nur von beiden Ehegatten gemeinsam gestellt werden.    2Kann 
				der Antrag nicht gemeinsam gestellt werden, weil einer der 
				Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, so 
				kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend 
				ansehen. §§ 62 bis 62c
					(weggefallen) § 62d Anwendung des § 10d des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten
					(1) 1Im Fall der getrennten 
					Veranlagung von Ehegatten (§ 26a des Gesetzes) kann der 
					Steuerpflichtige den Verlustabzug nach § 10d des Gesetzes 
					auch für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume geltend 
					machen, in denen die Ehegatten nach § 26b des Gesetzes 
					zusammen oder nach § 26c des Gesetzes besonders veranlagt 
					worden sind. 2Der Verlustabzug kann in diesem Fall nur für Verluste geltend gemacht werden, die der getrennt veranlagte Ehegatte erlitten hat. 
					(2) 1Im Fall der Zusammenveranlagung 
					von Ehegatten (§ 26b des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige 
					den Verlustabzug nach § 10d des Gesetzes auch für Verluste 
					derjenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in denen 
					die Ehegatten nach § 26a des Gesetzes getrennt oder nach § 
					26c des Gesetzes besonders veranlagt worden sind. 2Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26b des Gesetzes) in einem Veranlagungszeitraum, in den negative Einkünfte nach § 10d Abs. 1 des Gesetzes zurückgetragen werden, sind nach Anwendung des § 10d Abs. 1 des Gesetzes verbleibende negative Einkünfte für den Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 des Gesetzes in Veranlagungszeiträume, in denen eine Zusammenveranlagung nicht stattfindet, auf die Ehegatten nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die auf den einzelnen Ehegatten entfallenden Verluste im Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung zueinander stehen.   | |