§ 6 Eröffnung,
Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs
(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei der
Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am
Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das
Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des
Betriebs.
(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so tritt bei der
Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am
Schluss des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt
der Aufgabe oder der Veräußerung des Betriebs.

§ 7
§ 8 Eigenbetrieblich
genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert
Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht
als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert
nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten
Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt.
§ 8a

§ 8b Wirtschaftsjahr
1Das Wirtschaftsjahr umfasst einen
Zeitraum von zwölf Monaten. 2Es darf
einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen, wenn
- 1.
-
ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder
veräußert wird oder
- 2.
-
ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen
auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen
auf einen anderen bestimmten Tag übergeht.2Bei
Umstellung eines Wirtschaftsjahrs, das mit dem
Kalenderjahr übereinstimmt, auf ein vom Kalenderjahr
abweichendes Wirtschaftsjahr und bei Umstellung
eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs
auf ein anderes vom Kalenderjahr abweichendes
Wirtschaftsjahr gilt dies nur, wenn die Umstellung
im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.

§ 8c Wirtschaftsjahr
bei Land- und Forstwirten
(1) 1Als Wirtschaftsjahr im Sinne des
§ 4a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes können Betriebe mit
- 1.
-
einem Futterbauanteil von 80 vom Hundert und mehr
der Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung den
Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April,
- 2.
-
reiner Forstwirtschaft den Zeitraum vom 1. Oktober
bis 30. September,
- 3.
-
reinem Weinbau den Zeitraum vom 1. September bis 31.
August
bestimmen.
2Ein Betrieb der in Satz 1
bezeichneten Art liegt auch dann vor, wenn daneben in
geringem Umfang noch eine andere land- und
forstwirtschaftliche Nutzung vorhanden ist.
3Soweit
die Oberfinanzdirektionen vor dem 1. Januar 1955 ein anderes
als die in § 4a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes oder in Satz 1
bezeichneten Wirtschaftsjahre festgesetzt haben, kann dieser
andere Zeitraum als Wirtschaftsjahr bestimmt werden; dies
gilt nicht für den Weinbau.
(2) 1Gartenbaubetriebe und reine
Forstbetriebe können auch das Kalenderjahr als
Wirtschaftsjahr bestimmen.
2Stellt ein
Land- und Forstwirt von einem vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahr auf ein mit dem Kalenderjahr
übereinstimmendes Wirtschaftsjahr um, verlängert sich das
letzte vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr um den
Zeitraum bis zum Beginn des ersten mit dem Kalenderjahr
übereinstimmenden Wirtschaftsjahr; ein Rumpfwirtschaftsjahr
ist nicht zu bilden.
3Stellt ein Land-
und Forstwirt das Wirtschaftsjahr für einen Betrieb mit
reinem Weinbau auf ein Wirtschaftsjahr im Sinne des Absatzes
1 Satz 1 Nr. 3 um, gilt Satz 2 entsprechend.
(3) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne des § 4a Abs.
1 Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land- und Forstwirte, die
auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder ohne eine
solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse
machen.

§ 9
§ 9a Anschaffung,
Herstellung
Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr der
Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.

§ 10 Absetzung
für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes
(1) 1Bei nicht in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen Gebäuden,
die bereits am 21. Juni 1948 zum Betriebsvermögen gehört
haben, sind im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die
Bemessung der Absetzung für Abnutzung als Anschaffungs- oder
Herstellungskosten höchstens die Werte zugrunde zu legen,
die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 des
D-Markbilanzgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4140-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung ergeben würden.
2In dem Teil
des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3.
Oktober 1990 galt, tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 der
1. April 1949.
(2) Für Gebäude, die zum Betriebsvermögen eines Betriebs
oder einer Betriebsstätte im Saarland gehören, gilt Absatz 1
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 21. Juni 1948 der 6.
Juli 1959 sowie an die Stelle des § 16 Abs. 1 des
D-Markbilanzgesetzes der § 8 Abs. 1 und der § 11 des
D-Markbilanzgesetzes für das Saarland in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung treten.

§ 10a Bemessung
der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu
einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der
Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt
hat
(1) 1Bei nicht zu einem
Betriebsvermögen gehörenden, nicht in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen Gebäuden, die
der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder
hergestellt hat, sind für die Bemessung der Absetzung für
Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der am 21. Juni 1948 maßgebende
Einheitswert des Grundstücks, soweit er auf das Gebäude
entfällt, zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948 aufgewendeten
Herstellungskosten zugrunde zu legen.
2In
Reichsmark festgesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis von
einer Reichsmark zu einer Deutschen Mark umzurechnen.
(2) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz
bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist Absatz 1 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 21. Juni 1948 der
1. April 1949 und an die Stelle des 20. Juni 1948 der 31.
März 1949 treten.
(3) 1Im Saarland ist Absatz 1 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des am 21. Juni 1948
maßgebenden Einheitswerts der letzte in Reichsmark
festgesetzte Einheitswert und an die Stelle des 20. Juni
1948 der 19. November 1947 treten.2Soweit
nach Satz 1 für die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung
oder Substanzverringerung von Frankenwerten auszugehen ist,
sind diese nach dem amtlichen Umrechnungskurs am 6. Juli
1959 in Deutsche Mark umzurechnen.

§§ 11 bis 11b
§ 11c Absetzung
für Abnutzung bei Gebäuden
(1) 1Nutzungsdauer eines Gebäudes im
Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum,
in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung
entsprechend genutzt werden kann.
2Der
Zeitraum der Nutzungsdauer beginnt
- 1.
-
bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem 21.
Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, mit dem
21. Juni 1948;
- 2.
-
bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem 20.
Juni 1948 hergestellt hat, mit dem Zeitpunkt der
Fertigstellung;
- 3.
-
bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem 20.
Juni 1948 angeschafft hat, mit dem Zeitpunkt der
Anschaffung.
3Für im Land Berlin belegene Gebäude
treten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 31. März
1949 und an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1.
April 1949.
4Für im Saarland belegene
Gebäude treten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der
19. November 1947 und an die Stelle des 21. Juni 1948
jeweils der 20. November 1947; soweit im Saarland belegene
Gebäude zu einem Betriebsvermögen gehören, treten an die
Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 5. Juli 1959 und an die
Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 6. Juli 1959.
(2) 1Hat der Steuerpflichtige nach §
7 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes bei einem Gebäude eine
Absetzung für außergewöhnliche technische oder
wirtschaftliche Abnutzung vorgenommen, so bemessen sich die
Absetzungen für Abnutzung von dem folgenden Wirtschaftsjahr
oder Kalenderjahr an nach den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Gebäudes abzüglich des Betrags der
Absetzung für außergewöhnliche technische oder
wirtschaftliche Abnutzung.
2Entsprechendes
gilt, wenn der Steuerpflichtige ein zu einem
Betriebsvermögen gehörendes Gebäude nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
Satz 2 des Gesetzes mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt
hat.
3Im Fall der Zuschreibung nach §
7 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes oder der Wertaufholung nach § 6
Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 des Gesetzes erhöht sich die
Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung von
dem folgenden Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an um den
Betrag der Zuschreibung oder Wertaufholung.

§ 11d Absetzung
für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem
Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der
Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat
(1) 1Bei den nicht zu einem
Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der
Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat, bemessen sich
die Absetzungen für Abnutzung nach den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Rechtsvorgängers oder dem Wert, der
beim Rechtsvorgänger an deren Stelle getreten ist oder
treten würde, wenn dieser noch Eigentümer wäre, zuzüglich
der vom Rechtsnachfolger aufgewendeten Herstellungskosten
und nach dem Hundertsatz, der für den Rechtsvorgänger
maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des
Wirtschaftsguts wäre.
2Absetzungen für
Abnutzung durch den Rechtsnachfolger sind nur zulässig,
soweit die vom Rechtsvorgänger und vom Rechtsnachfolger
zusammen vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten
Absetzungen und Abschreibungen bei dem Wirtschaftsgut noch
nicht zur vollen Absetzung geführt haben.3Die
Sätze 1 und 2 gelten für die Absetzung für
Substanzverringerung und für erhöhte Absetzungen
entsprechend.
(2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf einem
ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, sind Absetzungen für
Substanzverringerung nicht zulässig.
§ 12
§§ 13 und 14
 |