§ 81 Bewertungsfreiheit
für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und
Erzbergbau
(1) 1Steuerpflichtige, die den Gewinn
nach § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die in den
Absätzen 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, im
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den
vier folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen
vornehmen, und zwar
1.
-
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom
Hundert,
2.
-
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom
Hundert
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
2§
9a gilt entsprechend.
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist,
- 1.
-
dass die Wirtschaftsgüter
- a)
-
im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-,
Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues
- aa)
-
für die Errichtung von neuen
Förderschachtanlagen, auch in der
Form von Anschlussschachtanlagen,
- bb)
-
für die Errichtung neuer Schächte
sowie die Erweiterung des
Grubengebäudes und den durch
Wasserzuflüsse aus stillliegenden
Anlagen bedingten Ausbau der
Wasserhaltung bestehender
Schachtanlagen,
- cc)
-
für Rationalisierungsmaßnahmen in
der Hauptschacht-, Blindschacht-,
Strecken- und Abbauförderung, im
Streckenvortrieb, in der Gewinnung,
Versatzwirtschaft, Seilfahrt,
Wetterführung und Wasserhaltung
sowie in der Aufbereitung,
- dd)
-
für die Zusammenfassung von mehreren
Förderschachtanlagen zu einer
einheitlichen Förderschachtanlage
oder
- ee)
-
für den Wiederaufschluss
stillliegender Grubenfelder und
Feldesteile,
- b)
-
im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und
Erzbergbaues
- aa)
-
für die Erschließung neuer Tagebaue,
auch in Form von Anschlusstagebauen,
- bb)
-
für Rationalisierungsmaßnahmen bei
laufenden Tagebauen,
- cc)
-
beim Übergang zum Tieftagebau für
die Freilegung und Gewinnung der
Lagerstätte oder
- dd)
-
für die Wiederinbetriebnahme
stillgelegter Tagebaue
angeschafft oder hergestellt werden und
- 2.
-
dass die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben von
der obersten Landesbehörde oder der von ihr
bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
bescheinigt worden ist.
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch
genommen werden
- 1.
-
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bei
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage und
bei den in der Anlage 5 zu dieser Verordnung
bezeichneten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
über Tage,
- 2.
-
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b bei
den in der Anlage 6 zu dieser Verordnung
bezeichneten Wirtschaftsgütern des beweglichen
Anlagevermögens.
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können in Anspruch
genommen werden bei im Geltungsbereich dieser Verordnung
ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiets
- 1.
-
vor dem 1. Januar 1990 angeschafften oder
hergestellten Wirtschaftsgütern,
- 2.
-
- a)
-
nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1.
Januar 1991 angeschafften oder hergestellten
Wirtschaftsgütern,
- b)
-
vor dem 1. Januar 1991 geleisteten
Anzahlungen auf Anschaffungskosten und
entstandenen Teilherstellungskosten,
wenn der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die
Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstellung
begonnen hat.
(5) Bei den in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten
Vorhaben können die vor dem 1. Januar 1990 im
Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets
aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom Hundert
als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden.

§ 82
§ 82a Erhöhte
Absetzungen von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von
Erhaltungsaufwand für bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei
Gebäuden
(1) 1Der Steuerpflichtige kann von
den Herstellungskosten
- 1.
-
für Maßnahmen, die für den Anschluss eines im Inland
belegenen Gebäudes an eine Fernwärmeversorgung
einschließlich der Anbindung an das Heizsystem
erforderlich sind, wenn die Fernwärmeversorgung
überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung,
zur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von
Abwärme gespeist wird,
- 2.
-
für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen
und Anlagen zur Wärmerückgewinnung in einem im
Inland belegenen Gebäude einschließlich der
Anbindung an das Heizsystem,
- 3.
-
für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die
mit diesen Anlagen erzeugte Energie überwiegend
entweder unmittelbar oder durch Verrechnung mit
Elektrizitätsbezügen des Steuerpflichtigen von einem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Versorgung
eines im Inland belegenen Gebäudes des
Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der
Anbindung an das Versorgungssystem des Gebäudes,
- 4.
-
für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von
Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen
Abfallstoffen durch Gärung unter Sauerstoffabschluss
entsteht, wenn dieses Gas zur Beheizung eines im
Inland belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen oder
zur Warmwasserbereitung in einem solchen Gebäude des
Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der
Anbindung an das Versorgungssystem des Gebäudes,
- 5.
-
für den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versorgung
von mehr als einer Zapfstelle und einer zentralen
Heizungsanlage oder bei einer zentralen Heizungs-
und Warmwasseranlage für den Einbau eines
Heizkessels, eines Brenners, einer zentralen
Steuerungseinrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung
und eine Änderung der Abgasanlage in einem im Inland
belegenen Gebäude oder in einer im Inland belegenen
Eigentumswohnung, wenn mit der Maßnahme nicht vor
Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstellung dieses
Gebäudes begonnen worden ist,
an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 oder § 7b des Gesetzes
zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung im Jahr der
Herstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu
10 vom Hundert absetzen.
2Nach Ablauf
dieser zehn Jahre ist ein etwa noch vorhandener Restwert den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes oder dem
an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren
Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte
Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für
das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.
3Voraussetzung
für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen ist, dass
das Gebäude in den Fällen der Nummer 1 vor dem 1. Juli 1983
fertiggestellt worden ist; die Voraussetzung entfällt, wenn
der Anschluss nicht schon im Zusammenhang mit der Errichtung
des Gebäudes möglich war.
(2) Die erhöhten Absetzungen können nicht vorgenommen
werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine Investitionszulage
gewährt wird.
(3) 1Sind die Aufwendungen für eine
Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Erhaltungsaufwand und
entstehen sie bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Wohnung im eigenen Haus, deren Nutzungswert nicht mehr
besteuert wird, und liegen in den Fällen des Absatzes 1 Nr.
1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 vor, können die
Aufwendungen wie Sonderausgaben abgezogen werden; sie sind
auf das Jahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen worden sind,
und die neun folgenden Jahre gleichmäßig zu verteilen.
2Entsprechendes
gilt bei Aufwendungen zur Anschaffung neuer Einzelöfen für
eine Wohnung, wenn keine zentrale Heizungsanlage vorhanden
ist und die Wohnung seit mindestens zehn Jahren
fertiggestellt ist.
3§ 82b Abs. 2 und
3 gilt entsprechend.

§ 82b Behandlung
größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden
(1) 1Der Steuerpflichtige kann
größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im
Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem
Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen,
abweichend von § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf
Jahre gleichmäßig verteilen.
2Ein
Gebäude dient überwiegend Wohnzwecken, wenn die Grundfläche
der Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes mehr als die
Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt.
3Zum
Gebäude gehörende Garagen sind ohne Rücksicht auf ihre
tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln,
soweit in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen für
jede in dem Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden
kann.
4Räume für die Unterstellung
weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend
zu behandeln.
(2) 1Wird das Gebäude während des
Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch nicht
berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der
Veräußerung als Werbungskosten abzusetzen.
2Das
Gleiche gilt, wenn ein Gebäude in ein Betriebsvermögen
eingebracht oder nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt
wird.
(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Personen, so ist
der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand von allen
Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu verteilen.

§§ 82b bis 82e
§ 82f Bewertungsfreiheit
für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen, und
für Luftfahrzeuge
(1) 1Steuerpflichtige, die den Gewinn
nach § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Handelsschiffen,
die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen
sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren
Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 vom Hundert der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen.
2§
9a gilt entsprechend.
(2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs ist Absatz
1 nur anzuwenden, wenn das Handelsschiff vor dem 1. Januar
1996 in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller oder nach dem
31. Dezember 1995 bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr
der Fertigstellung folgenden Jahres erworben worden ist.
(3) 1Die Inanspruchnahme der
Abschreibungen nach Absatz 1 ist nur unter der Bedingung
zulässig, dass die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums
von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
nicht veräußert werden.
2Für Anteile
an Handelsschiffen gilt dies entsprechend.
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits für
Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für
Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(5) 1Die Abschreibungen nach Absatz 1
können nur in Anspruch genommen werden, wenn das
Handelsschiff vor dem 1. Januar 1999 angeschafft oder
hergestellt wird und der Kaufvertrag oder Bauvertrag vor dem
25. April 1996 abgeschlossen worden ist.
2Bei
Steuerpflichtigen, die in eine Gesellschaft im Sinne des §
15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes nach
Abschluss des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung des
Hauptvertrags) eintreten, sind Sonderabschreibungen nur
zulässig, wenn sie der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999
beitreten.
(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten für
Schiffe, die der Seefischerei dienen, entsprechend.
2Für
Luftfahrzeuge, die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder in
ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworben worden sind
und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder
Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu
sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt sind,
gelten die Absätze 1 und 3 bis 5 mit der Maßgabe
entsprechend, dass an die Stelle der Eintragung in ein
inländisches Seeschiffsregister die Eintragung in die
deutsche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes
von 40 vom Hundert ein Höchstsatz von 30 vom Hundert und bei
der Vorschrift des Absatzes 3 an die Stelle des Zeitraums
von acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren treten.

§ 82g Erhöhte
Absetzungen von Herstellungskosten für bestimmte Baumaßnahmen
1Der Steuerpflichtige kann von den
durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder
Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten
Herstellungskosten für Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des
Baugesetzbuchs sowie für Maßnahmen, die der Erhaltung,
Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes
dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen
oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu
deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten
Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet
hat, die für Gebäude in einem förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich
aufgewendet worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder
5 oder § 7b des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für
Abnutzung im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden
Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen.
2§
82a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.3Satz
1 ist anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige eine
Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde vorlegt, dass
er Baumaßnahmen im Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat; sind
ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder
Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die
Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten.
§ 82h
(weggefallen)
§ 82i Erhöhte
Absetzungen von Herstellungskosten bei Baudenkmälern
(1) 1Bei einem Gebäude, das nach den
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal
ist, kann der Steuerpflichtige von den Herstellungskosten
für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des
Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung
erforderlich sind und die nach Abstimmung mit der in Absatz
2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sind, an Stelle
der nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen
für Abnutzung im Jahr der Herstellung und in den neun
folgenden Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen.
2Eine
sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in
der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der
schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer
gewährleistet ist.
3Bei einem
Gebäudeteil, der nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2
entsprechend anzuwenden.
4Bei einem
Gebäude, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für
ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder
Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften als Einheit geschützt ist, können die erhöhten
Absetzungen von den Herstellungskosten der Gebäudeteile und
Maßnahmen vorgenommen werden, die nach Art und Umfang zur
Erhaltung des schützenswerten Erscheinungsbildes der Gruppe
oder Anlage erforderlich sind.
5§ 82a
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen
werden, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des
Absatzes 1 für das Gebäude oder den Gebäudeteil und für die
Erforderlichkeit der Herstellungskosten durch eine
Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der
Landesregierung bestimmten Stelle nachweist.
§ 83
 |