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  Allgemeine 
	Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts | 
| zu EStG § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht | |
| EStR 25.  Verfahren bei der getrennten Veranlagung 
	von Ehegatten nach
	§ 26 a EStG 1 Hat ein Ehegatte nach § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG die getrennte Veranlagung gewählt, ist für jeden Ehegatten eine Veranlagung durchzuführen, auch wenn sich jeweils eine Steuerschuld von 0 EUR ergibt. 2 Der bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht kommende Betrag der außergewöhnlichen Belastungen ist grundsätzlich von dem Finanzamt zu ermitteln, das für die Veranlagung des Ehemannes zuständig ist.  | |