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Einkommensteuergesetz (EStG)

IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
§ 50f Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22a Abs. 2 Satz 9 die Identifikationsnummer für andere als die dort genannten Zwecke verwendet.
 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
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