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Einkommensteuergesetz (EStG)

11. Altersvorsorgezulage
§ 92 Bescheinigung
Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten jährlich eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen über
  1. die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge,
     
  2. die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufgehobenen oder geänderten Ermittlungsergebnisse (§ 90),
     
  3. die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen,
     
  4. die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge und
     
  5. den Stand des Altersvorsorgevermögens.
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