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Einkommensteuergesetz (EStG) |
| 4. Tarif | |
| § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen | |
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(1) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte aus
Kapitalvermögen, die nicht unter
§ 20 Abs. 8 fallen, beträgt 25 Prozent.
2Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern. 3Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 und 2 um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. 4Die Einkommensteuer beträgt damit e - 4q
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4 + k.
5Dabei sind "e" die nach den Vorschriften des
§ 20
ermittelten Einkünfte, "q" die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbare
ausländische Steuer und "k" der für die Kirchensteuer erhebende
Religionsgesellschaft (Religionsgemeinschaft) geltende Kirchensteuersatz.
(2) Absatz 1 gilt nicht
(3) 1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht
der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in
seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.
2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag.
(4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für
Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine
Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen
eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer
Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach
§ 43a Abs. 2 Satz 7, eines
noch nicht im Rahmen des
§ 43a Abs. 3 berücksichtigten Verlusts, eines
Verlustvortrags nach
§ 20 Abs. 6 und noch nicht berücksichtigter
ausländischer Steuern, zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund
oder der Höhe nach oder zur Anwendung von Absatz 1 Satz 3 beantragen.
(5) 1Für die Berücksichtigung ausländischer
Steuern gilt
§ 34c Abs. 1 Satz 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei
jedem ausländischen Kapitalertrag die jeweilige ausländische Steuer auf
die deutsche Steuer anzurechnen ist.
2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, ist Satz 1 in Bezug auf diese Steuern sinngemäß anzuwenden.
(6) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden
anstelle der Anwendung der vorstehenden Absätze die nach
§ 20
ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des
§ 2
hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn
dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt (Günstigerprüfung).
2Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. 3Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden. | |