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Einkommensteuergesetz (EStG) |
| 4. Tarif | |
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§ 33 Außergewöhnliche Belastungen
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(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als
der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen
Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die
Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die
dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom
Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2) 1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den
Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht
übersteigen.
2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören oder unter § 4f oder § 9 Abs. 5 fallen, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. 3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
(3) 1Die zumutbare Belastung beträgt
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über
15.340
bei einem Gesamtbetrag bis EUR über
der Einkünfte 15.340 bis 51.130
EUR 51.130 EUR
EUR
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1. bei Steuerpflichtigen, die keine
Kinder haben und bei denen die
Einkommensteuer
a) nach § 32a Abs. 1, ............ 5 6 7
b) nach § 32a Abs. 5 oder 6
(Splitting Verfahren) ......... 4 5 6
zu berechnen ist;
2. bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind
oder zwei Kindern ............. 2 3 4
b) drei oder mehr Kindern ........ 1 1 2
Prozent des Gesamt-
betrags der Einkünfte.
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für
die er Anspruch auf einen Freibetrag nach
§ 32 Abs. 6 oder auf
Kindergeld hat. | |