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Einkommensteuergesetz (EStG)

III. Veranlagung
§ 26c Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung
(1) 1Bei besonderer Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung werden Ehegatten so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten.
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§ 12 Nr. 2 bleibt unberührt.
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§ 26a Abs. 1 gilt sinngemäß.
 
(2) Bei der besonderen Veranlagung ist das Verfahren nach § 32a Abs. 5 anzuwenden, wenn der zu veranlagende Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums verwitwet war und bei ihm die Voraussetzungen des § 32a Abs. 6 Nr. 1 vorgelegen hatten.
A
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