(1) 1Arbeitnehmer sind Personen, die
in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder
waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren
Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. 2Arbeitnehmer
sind auch die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus
dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen.
(2) 1Ein Dienstverhältnis (Absatz
1) liegt vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber
(öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine
Arbeitskraft schuldet. 2Dies ist
der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen
Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
(3) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und sonstige Leistungen
innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten gewerblichen oder
beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit es sich
um die Entgelte für diese Lieferungen und sonstigen Leistungen handelt.
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