(1) Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto des Arbeitnehmers folgendes
aufzuzeichnen:
- 1.
-
den Vornamen, den Familiennamen, den Geburtstag, den Wohnort, die
Wohnung, den amtlichen Gemeindeschlüssel der Gemeinde, die die
Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, das Finanzamt, in dessen Bezirk die
Lohnsteuerkarte oder die entsprechende Bescheinigung ausgestellt
worden ist, sowie die auf der Lohnsteuerkarte oder in einer
entsprechenden Bescheinigung eingetragenen allgemeinen
Besteuerungsmerkmale und in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 4 des
Einkommensteuergesetzes den Großbuchstaben B.
2Ändern sich im Laufe des
Jahres die auf der Lohnsteuerkarte oder in einer entsprechenden
Bescheinigung eingetragenen allgemeinen Besteuerungsmerkmale, so ist
auch der Zeitpunkt anzugeben, von dem an die Änderung gilt;
- 2.
-
den Jahresfreibetrag oder den Jahreshinzurechnungsbetrag sowie den
Monatsbetrag, Wochenbetrag oder Tagesbetrag, der auf der
Lohnsteuerkarte oder in einer entsprechenden Bescheinigung
eingetragen ist, und den Zeitraum, für den die Eintragung gilt;
- 3.
-
bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber eine Bescheinigung nach
§ 39b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes
(Freistellungsbescheinigung) vorgelegt hat, einen Hinweis darauf,
daß eine Bescheinigung vorliegt, den Zeitraum, für den die
Lohnsteuerbefreiung gilt, das Finanzamt, das die Bescheinigung
ausgestellt hat, und den Tag der Ausstellung;
- 4.
-
in den Fällen des § 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes die für
die zutreffende Berechnung des Versorgungsfreibetrags und des
Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag erforderlichen Angaben.
(2) Bei jeder Lohnabrechnung ist im Lohnkonto folgendes aufzuzeichnen:
- 1.
-
der Tag der Lohnzahlung und der Lohnzahlungszeitraum;
- 2.
-
in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes
jeweils der Großbuchstabe U;
- 3.
-
der Arbeitslohn, getrennt nach Barlohn und Sachbezügen, und die
davon einbehaltene Lohnsteuer. 2Dabei
sind die Sachbezüge einzeln zu bezeichnen und - unter Angabe des
Abgabetags oder bei laufenden Sachbezügen des Abgabezeitraums,
des Abgabeorts und des Entgelts - mit dem nach § 8 Abs. 2 oder 3
des Einkommensteuergesetzes maßgebenden und um das Entgelt
geminderten Wert zu erfassen. 3Sachbezüge
im Sinne des § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und
Versorgungsbezüge sind jeweils als solche kenntlich zu machen
und ohne Kürzung um Freibeträge nach § 8 Abs. 3 oder § 19 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes einzutragen.
4Trägt der Arbeitgeber im
Falle der Nettolohnzahlung die auf den Arbeitslohn entfallende
Steuer selbst, ist in jedem Fall der Bruttoarbeitslohn
einzutragen, die nach den Nummern 4 bis 8 gesondert
aufzuzeichnenden Beträge sind nicht mitzuzählen;
- 4.
-
steuerfreie Bezüge mit Ausnahme der Vorteile im Sinne des § 3
Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes und der Trinkgelder.
2Das
Betriebsstättenfinanzamt kann zulassen, daß auch andere nach § 3
des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Bezüge nicht angegeben
werden, wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt
oder wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise
sichergestellt ist;
- 5.
-
Bezüge, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c
Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes von der Lohnsteuer
freigestellt sind;
- 6.
-
außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2
und 4 des Einkommensteuergesetzes und die davon nach § 39b Abs.
3 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes einbehaltene Lohnsteuer;
- 7.
-
(weggefallen)
- 8.
-
Bezüge, die nach den §§ 40 bis 40b des Einkommensteuergesetzes
pauschal besteuert worden sind, und die darauf entfallende
Lohnsteuer. 2Lassen sich
in den Fällen des § 40 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes die auf den einzelnen Arbeitnehmer
entfallenden Beträge nicht ohne weiteres ermitteln, so sind sie
in einem Sammelkonto anzuschreiben.
3Das Sammelkonto muß die
folgenden Angaben enthalten: Tag der Zahlung, Zahl der bedachten
Arbeitnehmer, Summe der insgesamt gezahlten Bezüge, Höhe der
Lohnsteuer sowie Hinweise auf die als Belege zum Sammelkonto
aufzubewahrenden Unterlagen, insbesondere Zahlungsnachweise,
Bestätigung des Finanzamts über die Zulassung der
Lohnsteuerpauschalierung. 4In
den Fällen des § 40a des Einkommensteuergesetzes genügt es, wenn
der Arbeitgeber Aufzeichnungen führt, aus denen sich für die
einzelnen Arbeitnehmer Name und Anschrift, Dauer der
Beschäftigung, Tag der Zahlung, Höhe des Arbeitslohns und in den
Fällen des § 40a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes auch die Art
der Beschäftigung ergeben. 5Sind
in den Fällen der Sätze 3 und 4 Bezüge nicht mit dem ermäßigten
Kirchensteuersatz besteuert worden, so ist zusätzlich der
fehlende Kirchensteuerabzug aufzuzeichnen und auf die als Beleg
aufzubewahrende Unterlage hinzuweisen, aus der hervorgeht, daß
der Arbeitnehmer keiner Religionsgemeinschaft angehört, für die
die Kirchensteuer von den Finanzbehörden erhoben wird.
(3) 1Die Oberfinanzdirektion kann
bei Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein maschinelles Verfahren
anwenden, Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen,
wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt
ist. 2Das Betriebsstättenfinanzamt
soll zulassen, daß Sachbezüge im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 9 und Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes für solche Arbeitnehmer nicht aufzuzeichnen
sind, für die durch betriebliche Regelungen und entsprechende
Überwachungsmaßnahmen gewährleistet ist, daß die in § 8 Abs. 2 Satz 9
oder Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes genannten Beträge nicht
überschritten werden.
(4) 1In den Fällen des § 38 Abs.
3a des Einkommensteuergesetzes ist ein Lohnkonto vom Dritten zu führen.
2In den Fällen des § 38 Abs. 3a
Satz 2 ist der Arbeitgeber anzugeben und auch der Arbeitslohn
einzutragen, der nicht vom Dritten, sondern vom Arbeitgeber selbst
gezahlt wird. 3In den Fällen des §
38 Abs. 3a Satz 7 ist der Arbeitslohn für jedes Dienstverhältnis
gesondert aufzuzeichnen.
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