Bundesbesoldungsordnung R |
Vorbemerkungen
1.
Amtsbezeichnungen
Weibliche Richter und
Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der
weiblichen Form.
2. Zulage
für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes sowie bei obersten Behörden
(1) Richter und
Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden
verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX
(2) 1Die
Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen
Bundesbank gewährten Bankzulage und neben
Auslandsdienstbezügen gewährt.
2Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8
der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B
nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) 1Die
Länder können bestimmen, daß Richter und Staatsanwälte,
wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden,
eine Stellenzulage erhalten.
2aAbsatz 2 und die Zulagenregelung in der
Anlage IX gelten entsprechend;
2bder in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz
darf nicht überschritten werden.
(4) Richter und
Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei
obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und
Staatsanwälte bei seinen obersten Behörden eine Regelung
nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der
nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bstimmten Höhe.
3. Zulage
für Richter als Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen
(1) 1Die
Länder können bestimmen, daß Richter, die Mitglieder von
Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der
Länder sind, eine Zulage erhalten.
2§ 42 Abs.1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt
entsprechend für Richter als Generalsekretär des
Bayrischen Verfassungsgerichtshofes.
4. Zulage
für Richter als Referenten für die freiwillige
Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg
erhalten Richter am Landgericht und am Amtsgericht als
Referent für die freiwillige Gerichtsbarkeit eine
Stellenzulage nach Anlage IX.
Richter am Amtsgericht
Richter am Arbeitsgericht
Richter am Bundesdisziplinargericht
Richter am Landgericht
Richter am Sozialgericht
Richter am Verwaltungsgericht
Direktor des Amtsgerichts
1)
Direktor des Arbeitsgerichts
1)
Direktor des Sozialgerichts
1)
Staatsanwalt
2)
1)
An
einem Gericht bis zu 3 Richterstellen; erhält eine
Amtszulage nach
Anlage IX.
2)Erhält als Gruppenleiter bei der
Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4
Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage
nach
Anlage IX;
anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als
Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit
4 und 5 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle
für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer
Staatswanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für
Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als
Gruppenleiter ausgebracht werden..
Richter am Amtsgericht
– als weiterer aufsichtsführender Richter –
1)
– als der ständige Vertreter eines Direktors –
2)
Richter am Arbeitsgericht
– als weiterer aufsichtsführender Richter –
1)
– als der ständige Vertreter eines Direktors –
2)
Richter am Bundespatentgericht
Richter am Finanzgericht
Richter am Landessozialgericht
Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht)
Richter am Oberverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtshof)
Richter am Sozialgericht
– als weiterer aufsichtsführender Richter –
1)
– als der ständige Vertreter eines Direktors –
2)
Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht
Vorsitzender Richter am Landgericht
Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Direktor des Amtsgerichts
3)
Direktor des Arbeitsgerichts
3)
Direktor des Sozialgerichts
3)
Vizepräsident des Amtsgerichts
4)
Vizepräsident des Arbeitsgerichts
4)
Vizepräsident des Bundesdisziplinargerichts
5)
Vizepräsident des Landgerichts
5)
Vizepräsident des Sozialgerichts
4)
Vizepräsident des Truppendienstgerichts
5)
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts
5)
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Oberstaatsanwalt
– als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei
einem Landgericht –
6)
– als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft
bei einem Landgericht –
7)
– als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem
Oberlandesgericht (Kammergericht) –
als Leiter einer Amtsanwaltschaft –
8)
als ständiger Vertreter des Leiters einer
Amtsanwaltschaft –
9)
Leitender Oberstaatsanwaltschaft
– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem
Landgericht –
10)
1)
An
einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22
Richterplanstellen und auf je 7 weitere
Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende
Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R
2 ausgebracht werden.
2) An einem Gericht mit 8 und mehr
Richterplanstellen..
3) An einem Gericht mit 4 und mehr
Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und
mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach
Anlage IX.
.
4) Als der ständige Vertreter eines
Präsidenten des Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an
einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine
Amtszulage nach
Anlage IX.
.
5) Erhält als der ständige Vertreter eines
Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine
Amtszulage nach
Anlage IX.
.
6) Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte
kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als
Abteilungsleiter ausgebracht werden; er erhält als der
ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der
Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach
Anlage IX.
.
7) Mit 101 und mehr Planstellen für
Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach
Anlage IX.
.
8) Mit 11 und mehr Planstellen für
Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26
und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage
nach
Anlage IX.
9) Mit bis zu 10 Planstellen für
Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach
Anlage IX.
Vorsitzender Richter am
Bundespatengericht
Vorsitzender Richter am Finanzgericht
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
(Kammergericht)
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
(Verwaltungsggerichtshof)
Präsident des Amtsgerichts
1)
Präsident des Arbeitsgericht
1)
Präsident des Bundesdisziplinargericht
Präsident des Landgerichts
1)
Präsident des Sozialgerichts
1)
Präsident des Truppendienstgericht
Präsident des Verwaltungsgerichts
1)
Vizepräsident des Amtsgerichts
2)
Vizepräsident des Finanzgerichts
3)
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts
3)
Vizepräsident des Landessozialgerichts
3)
Vizepräsident des Landgerichts
2)
Vizepräsident des Oberlandesgerichts
3)
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts
(Verwaltungsgerichtshofs)
3)
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts
2)
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Leitender Oberstaatsanwalt
– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem
Landgericht –
4)
– als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei
einem Oberlandgericht (Kammergericht) –
1)
An
einem Gericht mit bis zu 40 und mehr Richterplanstellen
einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über
die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) Als der ständige Vertreter des Präsidenten
eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen,
einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über
die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) Erhält als der ständige Vertreter eines
Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage
nach
Anlage IX.
4) Mit 11 bis 40m Planstellen für
Staatsanwälte.
Präsident des
Amtsgerichts
1)
Präsident des Arbeitsgerichts
2)
Präsident des Landgerichts
1)
Präsident des Sozialgericht
2)
Präsident des Verwaltungsgerichts
1)
Vizepräsident des Bundespatentgerichts
Vizepräsident des Landessozialgerichts
3)
Vizepräsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts)3)
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts
(Verwaltungsgerichtshofs)
3)
Leitender Oberstaatsanwalt
– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem
Landgericht –
4)
1)
An einem Gericht mit 41 bis 80
Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen
der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht
führt.
2) An einem Gericht mit 41 und mehr
Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen
der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht
führt.
4) Mit 41 und mehr Planstellen für
Staatsanwälte. Der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht Berlin führt die Amtsbezeichnung
"Generalstaatsanwalt".
Präsident des
Amtsgerichts
1)
Präsident des Finanzgerichts
2)
Präsident des Landesarbeitsgerichts
2)
Präsident des Landessozialgerichts
2)
Präsident des Landgerichts
1)
Präsident des Oberlandesgerichts
2)
Präsident des Oberverwaltungsgerichts
2)
Präsident des Verwaltungsgerichts
1)
Generalstaatsanwalt
– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem
Oberlandesgericht –
3)
1)
An einem Gericht mit 81 bis 150
Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen
der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht
führt.
2) An einem Gericht mit bis zu 25
Richterplanstellen im Bezirk.
3) Mit bis zu 100 Planstellen für
Staatsanwälte im Bezirk.
Richter am
Bundesarbeitsgericht
Richter am Bundesfinanzhof
Richter am Bundesgerichtshof
Richter am Bundessozialgericht
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Präsident des Amtsgerichts
1)
Präsident des Finanzgerichts
2)
Präsident des Landesarbeitsgerichts
2)
Präsident des Landessozialgerichts
2)
Präsident des Landgerichts
1)
Präsident des Oberlandesgerichts
3)
Präsident des Oberverwaltungsgerichts
(Verwaltungsgerichtshofs)
3)
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Generalstaatsanwalt
– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem
Oberlandesgericht –
4)
1)
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen
einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über
die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2)
An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im
Bezirk.
3)
An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im
Bezirk.
4)
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im
Bezirk.
Bundesanwalt beim
Bundesgerichtshof
– als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft –
Vorsitzender Richter am
Bundesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
Präsident des Bundespatentgerichts
Präsident des Landesarbeitsgerichts
1)
Präsident des Landessozialgerichts
1)
Präsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts)
1)
Präsident des Oberverwaltungsgerichts
(Verwaltungsgerichtshofs)
1)
Vizepräsident des Bundesarbeitsgericht
2)
Vizepräsident des Bundesfinanzhofs
2)
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs
2)
Vizepräsident des Bundessozialgerichts
2)
Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts
2)
1)
An
einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im
Bezirk.
2) Erhält eine Amtszulage nach
Anlage IX.
Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof
Präsident des
Bundesarbeitsgericht
Präsident des Bundesfinanzhof
Präsident des Bundesgerichtshof
Präsident des Bundessozialgericht
Präsident des Bundesverwaltungsgericht
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