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2.2

Bruttogehalt

2.2.1

Allgemeines

Tarifvertrag für den Sozial- und Erziehungsdienst (SuE)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

Änderungstarifvertrag Nr. 6

vom 27. Juli 2009

zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

– Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V) –

vom 13. September 2005

 

Inhaltsverzeichnis (nichtamtlich)
Vorspann

§ 1 Änderungen des BT-V

       1. Änderung des Inhaltsverzeichnisses Abschnitt VIII

       2. Abschnitt VIII Sonderregelungen

           § 56 Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

                   Anlage zu § 56 

                                          § 1 Eingruppierung und Entgelt

                                                Anlage C
                                                           Entgelttabelle ab 1.11.2009 - West

                                                           Entgelttabelle ab 1.11.2009 - Ost   

                                                           Anhang zu Anlage C
                                                                                       Tätigkeitsmerkmals S 2 bis S 18 
                                                                                       Protokollerklärungen

                                          § 2 Betrieblicher Gesundheitsschutz, Gesundheitsförderung

                                          § 3 Beschäftigte im Erziehungsdienst (Tarifgebiet West) 

§ 2 Übergangsregelung

§ 3 Inkrafttreten

 

 

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

und

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),

vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),

vertreten durch den Bundesvorstand,

diese zugleich handelnd für

- Gewerkschaft der Polizei,

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und

- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

 

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

 

§ 1

Änderungen des BT-V

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V)

– vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag

Nr. 5 vom 31. März 2009, wird wie folgt geändert:

 

1. Im Inhaltsverzeichnis Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) wird die Angabe

„§ 56 Beschäftigte im Erziehungsdienst (Tarifgebiet West)“ durch die Angabe

„§ 56 Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst“

ersetzt.

 

2. Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) wird wie folgt geändert:

 

    a) § 56 erhält folgende Fassung:

 

§ 56

Besondere Regelungen für Beschäftigte

im Sozial- und Erziehungsdienst

         Für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst gelten die in der Anlage

         aufgeführten besonderen Regelungen.“

 

    b) § 57 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Abweichend von Absatz 1 können schriftlich gekündigt werden


a) auf landesbezirklicher Ebene im Tarifgebiet West
    § 46 Nr. 2 Abs. 1,
    § 51 Nr. 2 und
    § 52 Nr. 2 Abs. 1
    gesondert mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats,


b) § 1 und § 2 der Anlage zu § 56 sowie der Anhang zu der Anlage C

   (VKA) zum TVöD mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss

   eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2014.


2Für die Kündigung der Anlage C (VKA) zum TVöD, ausgenommen

der Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD, gilt § 39 Abs. 4

Buchst. c entsprechend.“

 

    c) Zu § 56 wird folgende Anlage eingefügt:

 

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Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56

§ 1

Eingruppierung, Entgelt

(1) 1Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD einschließlich

Entgeltordnung richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten

im Sozial- und Erziehungsdienst nach den Merkmalen des

Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD.

2Sie erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 2 Entgelt nach der Anlage C (VKA).

 

(2) Anstelle des § 16 (VKA) gilt folgendes:

1Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen.

2Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine

einschlägige Berufserfahrung vorliegt.

3Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr,

erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige

Berufserfahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt in der Regel

eine Zuordnung zur Stufe 3.

4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des

Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise

für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene

Tätigkeit förderlich ist.

5Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem

Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4)

oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD

vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden

Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz

oder teilweise berücksichtigt werden; Satz 4 bleibt unberührt.

6Die Beschäftigten erreichen – von Stufe 3 an die jeweils nächste Stufe in Abhängigkeit

von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten

einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe

bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

 

- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

- Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,

- Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,

- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und

- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

 

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7Abweichend von Satz 1 ist Endstufe die Stufe 4

a) in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 und

b) in der Entgeltgruppe S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5.

8Abweichend von Satz 6 erreichen Beschäftigte, die nach den Tätigkeitsmerkmalen

des Anhangs zu der Anlage C (VKA) in der Entgeltgruppe

S 8 eingruppiert sind, die Stufe 5 nach acht Jahren in Stufe 4

und die Stufe 6 nach zehn Jahren in Stufe 5.

 

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3:

Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung
der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 13. September 2005

gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

 

(3) Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug

genommen wird, entspricht

 

Vergleich

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§ 2

Betrieblicher Gesundheitsschutz/Betriebliche Gesundheitsförderung

 

(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Beschäftigten des Sozial- und

Erziehungsdienstes, soweit sie nach Maßgabe des Anhangs zur

Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind.

 

(2) 1Betriebliche Gesundheitsförderung zielt darauf ab, die Arbeit und die

Arbeitsbedingungen so zu organisieren, dass diese nicht Ursache von

Erkrankungen oder Gesundheitsschädigungen sind.

2Sie fördert die Erhaltung bzw. Herstellung gesundheitsgerechter Verhältnisse am Ar5

beitsplatz sowie gesundheitsbewusstes Verhalten.

3Zugleich werden damit die Motivation der Beschäftigten und die Qualitätsstandards der

Verwaltungen und Betriebe verbessert.

4Die betriebliche Gesundheitsförderung basiert auf einem aktiv betriebenen Arbeits- und

Gesundheitsschutz.

5Dieser reduziert Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten sowie

arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und verbessert durch den Abbau

von Fehlzeiten und die Vermeidung von Betriebsstörungen die Wettbewerbsfähigkeit

der Verwaltungen und Betriebe.

6Der Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die betriebliche Gesundheitsförderung gehören

zu einem zeitgemäßen Gesundheitsmanagement.

 

(3) 1Die Beschäftigten haben einen individuellen Anspruch auf die Durchführung

einer Gefährdungsbeurteilung.

2Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des

Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz).

3Die Beschäftigten sind in die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.

4Sie sind über das Ergebnis von Gefährdungsbeurteilungen zu unterrichten.

5Vorgesehene Maßnahmen sind mit ihnen zu erörtern.

6Widersprechen betroffene Beschäftigte den vorgesehenen

Maßnahmen, ist die betriebliche Kommission zu befassen.

7Die Beschäftigten können verlangen, dass eine erneute Gefährdungsbeurteilung

durchgeführt wird, wenn sich die Umstände, unter denen die Tätigkeiten

zu verrichten sind, wesentlich ändern, neu entstandene wesentliche

Gefährdungen auftreten oder eine Gefährdung auf Grund veränderter

arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse erkannt wird.

8Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist in angemessenen Abständen zu überprüfen.

 

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(4) 1Beim Arbeitgeber wird auf Antrag des Personalrats/Betriebsrats eine

betriebliche Kommission gebildet, deren Mitglieder je zur Hälfte vom

Arbeitgeber und vom Personal- bzw. Betriebsrat benannt werden.

2Die Mitglieder müssen Beschäftigte des Arbeitgebers sein.

3Soweit ein Arbeitsschutzausschuss gebildet ist, können Mitglieder dieses Ausschusses

auch in der betrieblichen Kommission tätig werden.

4Im Falle des Absatzes 3 Satz 6 berät die betriebliche Kommission über die erforderlichen

Maßnahmen und kann Vorschläge zu den zu treffenden Maßnahmen machen.

5Der Arbeitgeber führt die Maßnahmen durch, wenn

die Mehrheit der vom Arbeitgeber benannten Mitglieder der betrieblichen

Kommission im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber dem Beschluss zugestimmt hat.

6Gesetzliche Rechte der kommunalen Beschlussorgane

bleiben unberührt. 7Wird ein Vorschlag nur von den vom

Personalrat/Betriebsrat benannten Mitgliedern gemacht und folgt der

Arbeitgeber diesem Vorschlag nicht, sind die Gründe darzulegen.

8Die betriebliche Kommission ist auch für die Beratung von schriftlich begründeten

Beschwerden zuständig, wenn der Arbeitgeber eine erneute

Gefährdungsbeurteilung ablehnt.

9Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag des Arbeitsschutzausschusses bzw. der

betrieblichen Kommission, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Einzelfall abgeholfen

wird. 10Wird dem Vorschlag nicht gefolgt, sind die Gründe darzulegen.

 

(5) 1Die betriebliche Kommission kann zeitlich befristet Gesundheitszirkel

zur Gesundheitsförderung einrichten, deren Aufgabe es ist, Belastungen

am Arbeitsplatz und deren Ursachen zu analysieren und Lösungsansätze

zur Verbesserung der Arbeitssituation zu erarbeiten.

2Sie berät über Vorschläge der Gesundheitszirkel und unterbreitet, wenn ein

Arbeitsschutzausschuss gebildet ist, diesem, ansonsten dem Arbeitgeber

Vorschläge.

3Die Ablehnung eines Vorschlags ist durch den Arbeitgeber

zu begründen. 4Näheres regelt die Geschäftsordnung der betrieblichen

Kommission.

 

(6) 1Zur Durchführung ihrer Aufgaben sind der betrieblichen Kommission

die erforderlichen, zur Verfügung stehenden Unterlagen zugänglich zu machen.

2Die betriebliche Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung,

in der auch Regelungen über die Beteiligung der Beschäftigten

bei der Gefährdungsbeurteilung, deren Bekanntgabe und Erörterung

sowie über die Qualifizierung der Mitglieder der betrieblichen Kommission

und von Gesundheitszirkeln zu treffen sind.

 

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(7) Gesetzliche Bestimmungen, günstigere betriebliche Regelungen und

die Rechte des Personal- bzw. Betriebsrats bleiben unberührt.

 

Protokollerklärungen:

1. Sollte sich aufgrund gerichtlicher Entscheidungen erweisen, dass die

über die Zusammensetzung der betrieblichen Kommission oder die Berufung

ihrer Mitglieder getroffenen Regelungen mit geltendem Recht

unvereinbar sind, werden die Tarifvertragsparteien Verhandlungen aufnehmen

und eine ersetzende Regelung treffen, die mit geltendem

Recht vereinbar ist und dem von den Tarifvertragsparteien Gewollten

möglichst nahe kommt.

 

2. Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass mit dieser Regelung

außerhalb seines Geltungsbereichs der betriebliche Gesundheitsschutz/

die betriebliche Gesundheitsförderung im BT-V und BT-B nicht

abschließend tariflich geregelt sind und die übrigen Besonderen Teile

des TVöD von der hier getroffenen Regelung unberührt bleiben.

 

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§ 3

Beschäftigte im Erziehungsdienst (Tarifgebiet West)

 

1Bei Beschäftigten im Erziehungsdienst im Tarifgebiet West werden – soweit

gesetzliche Regelungen bestehen, zusätzlich zu diesen gesetzlichen

Regelungen – im Rahmen der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen

Arbeitszeit im Kalenderjahr 19,5 Stunden für Zwecke der Vorbereitung

und Qualifizierung verwendet.

2Bei Teilzeitbeschäftigten gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die

Stundenzahl nach Satz 1 in dem Umfang, der dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten

durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter

entspricht, reduziert.

3Im Erziehungsdienst tätig sind insbesondere Beschäftigte als Kinderpflegerin/Kinderpfleger

bzw. Sozialassistentin/ Sozialassistent, Heilerziehungspflegehelferin/Heilerziehungspflegehelfer,

Erzieherin/Erzieher, Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger, im

handwerklichen Erziehungsdienst, als Leiterinnen/Leiter oder ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten oder Erziehungsheimen

sowie andere Beschäftigte mit erzieherischer Tätigkeit in

der Erziehungs- oder Eingliederungshilfe.

 

Protokollerklärung zu Satz 3:

Soweit Berufsbezeichnungen aufgeführt sind, werden auch Beschäftigte erfasst,

die eine entsprechende Tätigkeit ohne staatliche Anerkennung oder

staatliche Prüfung ausüben.

 

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Tabelle19

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Tabelle-Ost

 

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Anhang zu der Anlage C (VKA)

 

S 2

Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher

Anerkennung.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

S 3

Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher

Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund

gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten

ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

 

S 4

1. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher

Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die

aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende

Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

 

2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern mit staatlicher Anerkennung.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 3)

 

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S 5

1. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung

als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten

oder Werkstätten für behinderte Menschen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung,

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten

oder Werkstätten für behinderte Menschen der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 4)

 

 

S 6

Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer

Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5)

 

 

S 7

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

 

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer

Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)

 

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S 8

1. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten

und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 6)

 

2. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender

Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 7)

 

3. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister

oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst

als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten

oder Werkstätten für behinderte Menschen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

4. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister

oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst,

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterin/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten

oder Werkstätten für behinderte Menschen der Entgeltgruppe

S 13 Fallgruppe 6 bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 4)

 

5. Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw.

Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

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S 9

1. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten

und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden

Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe

S 8 Fallgruppe 1.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5)

 

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte

Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen

Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4 und Nr. 8)

 

 

S 10

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung

von mindestens 40 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 8 und Nr. 9)

 

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer

Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4, Nr. 8 und Nr. 9)

 

3. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister

oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst

als Leiterinnen/Leiter von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten

oder Werkstätten für behinderte Menschen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

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S 11

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit

staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte,

die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende

Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

 

S 12

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit

staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte,

die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende

Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 11)

 

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S 13

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung

von mindestens 70 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 8 und Nr. 9)

 

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer

Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4, Nr. 8 und Nr. 9)

 

3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte

Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen

Erziehungsschwierigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

 

4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte

Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen

Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von

mindestens 40 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4, Nr. 8 und Nr. 9)

 

5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 10)

 

6. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister

oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst

als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten

oder Werkstätten für behinderte Menschen, die sich durch

den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes wesentlich aus der

Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 herausheben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

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S 14

Sozialarbeiterinnen/ Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen

mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen

zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit

mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten,

welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten,

die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen

mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst

der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

 

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S 15

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung

von mindestens 100 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 8 und Nr. 9)

 

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer

Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4, Nr. 8 und Nr. 9)

 

3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte

Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen

Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von

mindestens 40 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 8 und Nr. 9)

 

4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte

Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder- und Jugendliche mit

wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung

von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4, Nr. 8 und Nr. 9)

 

5. Beschäftigte als Leiterin/Leiter von Erziehungsheimen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 10)

 

6. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen mit einer

Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, Nr. 4, Nr. 9 und Nr. 10)

 

7. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen

mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige

Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen

entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu

einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe

S 12 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

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S 16

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung

von mindestens 130 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 8 und Nr. 9)

 

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer

Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4, Nr. 8 und Nr. 9)

 

3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte

Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder- und Jugendliche mit

wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung

von mindestens 70 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 8 und Nr. 9)

 

4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte

Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder- und Jugendliche mit

wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung

von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4, Nr. 8 und Nr. 9)

 

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S 17

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung

von mindestens 180 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 8 und Nr. 9)

 

2. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte

Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen

Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von

mindestens 90 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 8 und Nr. 9)

 

3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung

von mindestens 50 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, Nr. 9 und Nr. 10)

 

4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen mit einer

Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, Nr. 4, Nr. 9 und Nr. 10)

 

5. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen

mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige

Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen

entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere

Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

6. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

und Psychagoginnen/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung

oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit.

 

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S 18

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung

von mindestens 90 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, Nr. 9 und Nr. 10)

 

2. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen

mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige

Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen

entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das

Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe

S 17 Fallgruppe 5 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

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Protokollerklärungen:

 

Protokollerklärung Nr. 1:

1Die/Der Beschäftigte – ausgenommen die/der Beschäftigte bzw. Meisterin/

Meister im handwerklichen Erziehungsdienst – erhält für die Dauer der

Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim

oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim)
eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich,

wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen

im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten

zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege

ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig

untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich.
2Für die/den Beschäftigte/n bzw. Meisterin/Meister im handwerklichen Erziehungsdienst in

einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 Euro monatlich.

3Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte

einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.

4Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3) zu berücksichtigen.

 

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Protokollerklärung Nr. 2:

Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.

a) Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX

und in psychiatrischen Kliniken,

b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z.B. in Randzeiten,

c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere

Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter

Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem

Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen

der Kindertagesbetreuung,

d) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX

oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen

Erziehungsschwierigkeiten,

e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.

 

Protokollerklärung Nr. 3:

Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern gilt auch die Tätigkeit

in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht

schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.B.

in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für

Obdachlose).

 

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Protokollerklärung Nr. 4:

Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs-

und sonstigen Abwesenheitsfällen.

 

Protokollerklärung Nr. 5:

Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch

a) Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Hortnerinnen/Hortner mit staatlicher

    Anerkennung oder staatlicher Prüfung,

b) Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger, die in Kinderkrippen tätig

    sind,

eingruppiert.

 

Protokollerklärung Nr. 6:

Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die

a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere

Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter

Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem

Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen

der Kindertagesbetreuung,

b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX

oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,

d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,

e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte

mindestens der Entgeltgruppe S 6,

f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden

Aufgaben.

 

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Protokollerklärung Nr. 7:

Unter Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind

Beschäftigte zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung

über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz

vom 7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang

für Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich

abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung

„staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge“

erworben haben.

 

Protokollerklärung Nr. 8:

Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten,

Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen

der örtlichen Kindererholungsfürsorge.

 

Protokollerklärung Nr. 9:

1Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr

grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen

Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen.

2Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig

belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung.

3Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter

Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung.

4Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer

Handlungsnotwendigkeiten unberührt.

 

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Protokollerklärung Nr. 10:

Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder

Jugendliche im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen

Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind.

 

Protokollerklärung Nr. 11:

Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die

a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,

b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,

c) begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und nachgehende

Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner,

d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für

ehemalige Strafgefangene,

e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S 9.

 

Protokollerklärung Nr. 12:

Unter die Entgeltgruppe S 14 fallen auch Beschäftigte mit dem Abschluss

Diplompädagogin/Diplompädagoge, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten

und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen/

Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher

Anerkennung ausüben, denen Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 übertragen

sind.“

 

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§ 2

Übergangsregelung

Übertarifliche Eingruppierungen bleiben von dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages

unberührt.

 

 

§ 3

Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2009 in Kraft.

Die bisherige Niederschriftserklärung zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56

Satz 3 wird gestrichen und als neue Niederschriftserklärung zu § 3 Satz 3 der Anlage

zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 angefügt.

 

 

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