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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Teil A

Allgemeiner Teil

Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt und sonstige Leistungen

§ 15

Tabellenentgelt

Trimain ab 90 Euro

(1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt.
2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1.
Gültig bis 31.12.2007:
Für Beschäftigte des Bundes, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, beträgt der Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag sowie in den diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen und –regelungen 92,5 v.H. der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte des Bundes, für die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, geltenden Beträge.
Gültig ab 01.01.2008 bis 31.3.2008:
1 Für Beschäftigte des Bundes in den Entgeltgruppen 1 bis 9, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, beträgt der Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag sowie in den diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen und –regelungen ab 1. Januar 2008 100 v.H. der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte des Bundes, für die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, geltenden Beträge.
2 Für Beschäftigte des Bundes in den Entgeltgruppen 10 und höher, für die die Regelungen des Tarifvertrags Ost Anwendung finden, beträgt der Bemessungssatz nach Satz 1   92,5 v.H.

2.
Gültig bis 31.07.2007:
1Für Beschäftigte im Bereich der VKA, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, beträgt der Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag sowie in den diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen und –regelungen
94 v.H. der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte im Bereich der VKA, für die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, geltenden Beträge.
2Dieser Bemessungssatz erhöht sich zum 1. Juli 2006 auf 95,5 v.H. und zum 1. Juli 2007 auf 97 v.H..
Gültig ab 01.01.2008:
1Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 9 im Bereich der VKA, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, beträgt der Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und - soweit nicht besonders geregelt - die sonstigen Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag sowie in den diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen und –regelungen   100 v.H. der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte im Bereich der VKA, für die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, geltenden Beträge.
2Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 10 und höher im Bereich der VKA, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, beträgt der Bemessungssatz nach Satz 1  97 v.H.

3.
gültig bis 31.3.2008:
Die Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche aus § 23 Abs. 1 und 2.
gültig ab 1.4.2008:
Die Protokollerklärungen Nr. 2 gilt nicht für Ansprüche aus § 23 Abs. 1 und 2.

(2)
gültig bis 31.3.2008:
1
Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, erhalten Entgelt nach den Anlagen A (Bund bzw. VKA).
2Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, erhalten Entgelt nach den Anlagen B (Bund bzw. VKA).
gültig ab 1.4.2008:
1
Alle Beschäftigte des Bundes erhalten ab 1. April 2008 (gestrichen ab 1.1.2010) Entgelt nach Anlage A (Bund).
2 Die Beschäftigten der Mitglier eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet West erhalten Entgelt nach Anlage A (VKA); die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet Ost erhalten Entgelt nach Anlage B (VKA).

(3) 1Im Rahmen von landesbezirklichen bzw. für den Bund in bundesweiten tarifvertraglichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden.
2Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen.
3Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung, für den Bund durch Bundestarifvertrag.

 

 

Regelungen im Besonderen Teil (redaktionelle Ergänzung ohne Vollständigkeitsgarantie)

BT – Verwaltung

§ 45 (Bund) Nr. 8 (Auslandsdienststellen)

§ 46 (Bund) Nr. 5 - BMdVerteidigung

§ 46 (Bund) Nr. 13 (Bundeswehrschiffe)

§ 46 (Bund) Nr. 22 (Bundeswehrkrankenhäuser)

§ 47 (Bund) Nr. 5 (Bundesschifffahrtsverwaltung)

BT – Krankenhäuser

keine

BT – Entsorgung

keine

BT – Flughäfen

§ 43 BT-F

BT - Sparkassen

§ 41 BT-S

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