![]()  | |
| 
   | 
  
  Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) | 
  Teil F | 
  
  Besonderer Teil Flughäfen (BT-F) | 
  § 43 | 
  
  Feuerwehr- und Sanitätspersonal | 
  
  
 
![]()  | 
  
   (1) Für das Feuerwehr- und Sanitätspersonal wird - unter Einbeziehung der Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 - das monatliche Entgelt landesbezirklich oder betrieblich geregelt. (2) Wenn das Feuerwehr- und Sanitätspersonal in Ausnahmefällen aus der zusammenhängenden Ruhezeit zur Arbeit gerufen wird, ist diese – einschließlich etwaiger Zeitzuschläge - neben dem Tabellenentgelt besonders zu vergüten.  |