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Tabellenentgelt nach § 15 TVöD§15 TVöD (Tabellenentgelt) lautet in der ab 1.4.2008 geltenden Fassung:
(1)
1Die/Der
Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt.
(2)
1
Alle Beschäftigte des Bundes erhalten ab 1. April
2008 Entgelt nach
Anlage A
(Bund).
(3)
1Im Rahmen von landesbezirklichen bzw. für den Bund
in bundesweiten tarifvertraglichen Regelungen können für an- und ungelernte
Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen
in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu
einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden. Zusätzlich zum Tabellenentgelt können folgende Entgeltbestandteile gezahlt werden:
Anstelle des Tabellenentgelts wird gezahlt Entgeltfortzahlung (§ 21) Entgelt bei Krankheit (§ 22)
Die Dateien mit dem Tabellenentgelt sind im Internet auf der Seite www.tariftabellen.de zum Downloaden bereitgestellt. Wenn diese Dateien in das Verzeichnis C:\Programme\Gehalt200?\Tarife entpackt worden sind, kann das Programm darauf zugreifen und die Werte den Berechnungen zugrunde legen. Außerdem sind die Tabellen mit dem Tabellenentgelt im Internet hinterlegt und können direkt aus dem Programm heraus mit dem Tabellen-Icon in Programmzeile 08 aufgerufen werden.
Weitere Links zum Tabellenentgelt: |
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