Gehaltde450x50.jpg

TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 40

Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Nr. 4 Zu § 7 - Sonderformen der Arbeit
 

§ 7 Absatz 8 gilt in folgender Fassung:

"(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die

a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Absatz 6
    über 48 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,

b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Absatz 7 außerhalb der Rahmenzeit,

c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden
    einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden,
    die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,

angeordnet worden sind."

 

1337233134 Links234

 

 

Datenschutz