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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 40 | Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen |
Nr. 4 | Zu § 7 - Sonderformen der Arbeit |
§ 7 Absatz 8 gilt in folgender Fassung: "(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors
nach § 6 Absatz 6 b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Absatz 7 außerhalb der Rahmenzeit, c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit
über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden
angeordnet worden sind."
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