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TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 40

Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Nr. 5 Zu § 16 - Stufen der Entgelttabelle
 

1. § 16 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:

"(2) 1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet,
sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.

2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr
aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber,
erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis.

3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr
in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden,
erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise
- bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010
  und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren -
in Stufe 3.

4Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend:
Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen
oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt.

5Dasselbe gilt für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 12,
wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Aus- und/ oder Bewertung
von wissenschaftlichen Vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.

6Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs
Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen,
wenn dieseTätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist."

 

1a. § 16 Absatz 2 a gilt in folgender Fassung:

"(2a) Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss
an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Absatz 3 Satz 3 und 4)
die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TVÜ-Länder
oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung
ganz oder teilweise berücksichtigen;
Absatz 2 Satz 6 bleibt unberührt."

 

2. § 16 Absatz 5 gilt in folgender Fassung:

"(5) 1Zur regionalen Differenzierung,
zur Deckung des Personalbedarfs,
zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder
zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten
kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung
ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden.

2Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten.

3Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 25 v.H.
der Stufe 2 zusätzlich erhalten.

4Dies gilt jedoch nur, wenn

a) sie aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation besondere projektbezogene Anforderungen erfüllen oder

b) eine besondere Personalbindung beziehungsweise Personalgewinnung erreicht werden soll.

5Die Zulage kann befristet werden.

6Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich."

 

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