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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 40 | Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen |
Nr. 5 | Zu § 16 - Stufen der Entgelttabelle |
1. § 16 Absatz 2 gilt in folgender Fassung: "(2) 1Bei
der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet,
2Verfügen
Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens
einem Jahr 3Ist
die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr 4Werden
Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt
ergänzend: 5Dasselbe
gilt für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 12, 6Unabhängig
davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des
Personalbedarfs
1a. § 16 Absatz 2 a gilt in folgender Fassung: "(2a) Der Arbeitgeber
kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss
2. § 16 Absatz 5 gilt in folgender Fassung: "(5) 1Zur
regionalen Differenzierung, 2Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. 3Wissenschaftlerinnen
und Wissenschaftler mit einem Entgelt der Endstufe können bis
zu 25 v.H. 4Dies gilt jedoch nur, wenn a) sie aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation besondere projektbezogene Anforderungen erfüllen oder b) eine besondere Personalbindung beziehungsweise Personalgewinnung erreicht werden soll. 5Die Zulage kann befristet werden. 6Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich."
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