TV - Länder |
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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 40 | Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen |
Nr. 7 | Zu § 26 - Erholungsurlaub |
§ 26 Absatz 2 gilt in folgender Fassung: "(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben: a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum 30. September des folgenden Jahres genommen sein. b) Beginnt oder endet
das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, c) Ruht das Arbeitsverhältnis,
so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs d) Das Entgelt nach
Absatz 1 Satz 1 wird zu dem in § 24 genannten
Zeitpunkt gezahlt." |
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