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TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 40

Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Nr. 7 Zu § 26 - Erholungsurlaub
 

§ 26 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:

"(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum 30. September des folgenden Jahres genommen sein.

b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres,
    steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel
    des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu;
    § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.

c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs
    einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.

d) Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt."
 

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