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TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 40

Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Nr. 9 Künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen
in Baden-Württemberg und Bayern
 
1Für künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen in Baden-Württemberg und Bayern
gelten § 44 Nummern 2 und 3 entsprechend.
 

2An die Stelle der Schulferien treten dabei die Semesterferien.
 

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