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TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 44

Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte

Nr. 2 Zu Abschnitt II - Arbeitszeit
 

1Die §§ 6 bis 10 finden keine Anwendung.

2Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung.

3Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.

 

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