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Teil B.

Sonderregelungen
§ 41

Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Nr. 12 Zu § 17 - Allgemeine Regelungen zu den Stufen
 

§ 17 gilt in folgender Fassung:

"§ 17

Allgemeine Regelungen zu den Stufen

(1) Die Beschäftigten erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an,
in dem die nächste Stufe erreicht wird.

 

(2) 1Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 stehen gleich:

  1. Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,

  2. Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,

  3. Zeiten eines bezahlten Urlaubs,

  4. Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt
    schriftlich ein dienstliches beziehungsweise betriebliches Interesse anerkannt hat,

  5. Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,

  6. Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

2Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren,
die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit sind unschädlich;
sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.

3Zeiten, in denen eine Beschäftigung mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
eines entsprechenden Vollbeschäftigten erfolgt ist, werden voll angerechnet."

 

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