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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 41 | Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
Nr. 12 | Zu § 17 - Allgemeine Regelungen zu den Stufen |
§ 17 gilt in folgender Fassung: "§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen (1) Die Beschäftigten erhalten
das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats
an,
(2) 1Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 stehen gleich:
2Zeiten der Unterbrechung
bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, 3Zeiten, in denen
eine Beschäftigung mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit
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