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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 42 | Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken |
Nr. 9 | Zu § 33 - Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung |
1. § 33 Absatz 4 gilt in folgender Fassung: "(4) 1Verzögert
die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag 2Das Arbeitsverhältnis
endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats,
2. Dem § 33 wird folgende Protokollerklärung angefügt: "Protokollerklärung
zu § 33 Absatz 2 und 3:
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