1.
§ 8 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
"(1) 1Beschäftigte
erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge.
Protokollerklärung
zu § 8 Absatz 1 Satz 1:
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe,
höchstens jedoch nach der Stufe 4.
2Die Zeitzuschläge
betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde
a) für Überstunden
- in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30
v.H.,
- in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15
v.H.,
b) für Nachtarbeit
- für Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz
1 1,28 €,
- für die übrigen Beschäftigten 20
v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit
-
ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
-
mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
Protokollerklärung
zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:
1Der Freizeitausgleich muss
im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden.
2Falls kein Freizeitausgleich
gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags
und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens
235 v.H. gezahlt."
e) für Arbeit am 24. Dezember
und
am
31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
f) für
Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr
- für Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz
1 0,64
€,
- für die übrigen Beschäftigten, soweit
die
Samstagsarbeit nicht im Rahmen von
Wechselschicht-
oder Schichtarbeit anfällt, 20 v.H.;
in den
Fällen der Buchstaben a, b 2. Alternative und c bis e sowie Buchstabe
f 2. Alternative
beziehen sich die Werte auf den Anteil des Tabellenentgelts der
Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe,
der auf eine Stunde entfällt.
3Beim Zusammentreffen
von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der
höchste Zeitzuschlag gezahlt.
4Auf Wunsch der
Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet
ist
und die betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse es zulassen,
die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen
Vomhundertsatz einer Stunde
in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden.
5Dies gilt entsprechend
für Überstunden als solche.
2.
§ 8 Absatz 6 gilt in folgender Fassung:
"(6) Zur
Berechnung des Entgelts wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit
gewertet und bezahlt:
a) 1Ausschlaggebend
sind die Arbeitsleistungen,
die während des Bereitschaftsdienstes
erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallen:
Bereitschafts- Arbeitsleitung
innerhalb des Bewertung
dienststufe Bereitschaftsdienstes als
Arbeitszeit
A 0
bis zu 10 v.H. 15
v.H.
B mehr
als 10 v.H. bis 25 v.H. 25
v.H.
C mehr
als 25 v.H, bis 40 v.H. 40
v.H.
D mehr
als 40 v.H. bis 49 v.H. 55
v.H.
2Ein
der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B
zugeteilt,
wenn die/der Beschäftigte während des Bereitschaftsdienstes in
der Zeit von 22 bis 6 Uhr
erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in
Anspruch genommen wird.
b) Entsprechend
der Zahl der Bereitschaftsdienste je Kalendermonat,
die vom Beschäftigten abgeleistet
werden,
wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes
zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit
gewertet:
Zahl der Bereitschaftsdienste Bewertung als Arbeitszeit
im Kalendermonat
1. bis 8. Bereitschaftsdienst 25 v.H.
9. bis 12. Bereitschaftsdienst 35 v.H.
13. und folgende Bereitschaftsdienste 45 v.H.
1Für
die Zeit des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen
erhöht sich die Bewertung nach Buchstabe a um 25 Prozentpunkte.
2Im
Übrigen werden Zeitzuschläge (Absatz 1) für die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich der geleisteten Arbeit nicht gezahlt.
Die
Zuweisung zu den Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt
durch die Betriebsparteien.
1Das
Entgelt für die gewertete Bereitschaftsdienstzeit nach den
Buchstaben a bis c
bestimmt sich für übergeleitete Beschäftigte auf der Basis
ihrer Eingruppierung am 31. Oktober 2006 nach der Anlage
E.
2Für
Beschäftigte, die nach dem 31. Oktober 2006 eingestellt werden
und in den Fällen der Übertragung einer höher oder niedriger
bewerteten Tätigkeit
ist die Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe maßgebend,
die sich zum Zeitpunkt der Einstellung beziehungsweise der
Höher- oder Herabgruppierung
bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts ergeben hätte.
1Das
Bereitschaftsdienstentgelt kann, soweit ein Arbeitszeitkonto
(§ 10) eingerichtet ist
und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen
(Absatz 1 Satz 4),
im Einvernehmen mit der/dem Beschäftigten im Verhältnis 1:1
in Freizeit (faktorisiert) abgegolten werden.
2Weitere
Faktorisierungsregelungen können in einer einvernehmlichen
Dienst- oder Betriebsvereinbarung
getroffen werden.
Protokollerklärung
zu § 8 Absatz 6 Buchstabe f:
Unabhängig von den Vorgaben des Absatzes 6 Buchstabe f kann der
Arbeitgeber einen Freizeitausgleich anordnen,
wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes
erforderlich ist."
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