TV - Länder |
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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 45 | Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen |
Nr. 4 | Zu Abschnitt II - Arbeitszeit |
(1) 1Beschäftigte sind an Sonn- und Feiertagen ebenso zu Arbeitsleistungen verpflichtet wie an Werktagen. 2Zum Ausgleich für die Arbeit an Sonntagen wird jede Woche ein ungeteilter freier Tag gewährt. 3Dieser soll mindestens in jeder siebenten Woche auf einen Sonn- oder Feiertag fallen.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit
der Beschäftigten, die eine Theaterbetriebszulage (Absatz 5) erhalten,
(3) Beschäftigte
erhalten für jede Arbeitsstunde,
(4) 1Überstunden dürfen
nur angeordnet werden, 2Für Überstunden
ist neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung 3Die Protokollerklärung
zu § 8 Absatz 1 Satz 1 über
die Berechnung des Entgelts
(5) 1Die
Regelungen über Zeitzuschläge und über die Wechselschichtzulage
und Schichtzulage 2Landesbezirklich kann Abweichendes geregelt werden. Protokollerklärung
zu Nr. 4 Absatz 5:
(6) Die Arbeitszeit darf
nur in Ausnahmefällen, wenn es der Betrieb erfordert,
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