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TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 45

Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen

Nr. 4 Zu Abschnitt II - Arbeitszeit
 

(1) 1Beschäftigte sind an Sonn- und Feiertagen ebenso zu Arbeitsleistungen verpflichtet wie an Werktagen.

2Zum Ausgleich für die Arbeit an Sonntagen wird jede Woche ein ungeteilter freier Tag gewährt.

3Dieser soll mindestens in jeder siebenten Woche auf einen Sonn- oder Feiertag fallen.

 

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beschäftigten, die eine Theaterbetriebszulage (Absatz 5) erhalten,
kann um sechs Stunden wöchentlich verlängert werden.

 

(3) Beschäftigte erhalten für jede Arbeitsstunde,
um die die allgemeine regelmäßige Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1) nach Absatz 2 verlängert worden ist,
100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts
der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle.

 

(4) 1Überstunden dürfen nur angeordnet werden,
wenn ein außerordentliches dringendes betriebliches Bedürfnis besteht
oder die besonderen Verhältnisse des Theaterbetriebes es erfordern.

2Für Überstunden ist neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
der Zeitzuschlag nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu zahlen.

3Die Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 1 über die Berechnung des Entgelts
für die tatsächliche Arbeitsleistung findet Anwendung.

 

(5) 1Die Regelungen über Zeitzuschläge und über die Wechselschichtzulage und Schichtzulage
(§ 8 Absätze 1, 7 und 8)  gelten nicht für Beschäftigte,
die eine Theaterbetriebszulage oder einen Theaterbetriebszuschlag
nach einem landesbezirklichen Tarifvertrag erhalten.

2Landesbezirklich kann Abweichendes geregelt werden.

Protokollerklärung zu Nr. 4 Absatz 5:
Am 31. Oktober 2006 bestehende Tarifverträge
über eine Theaterbetriebszulage oder einen Theaterbetriebszuschlag
können nach den jeweils vereinbarten Kündigungsfristen von den Tarifvertragsparteien
auf landesbezirklicher Ebene gekündigt werden;
dies gilt auch für die von der TdL für das Tarifgebiet Ost geschlossenen Tarifverträge.

 

(6) Die Arbeitszeit darf nur in Ausnahmefällen, wenn es der Betrieb erfordert,
auf mehr als zwei Zeitabschnitte des Tages verteilt werden.

 

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