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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 46 | Sonderregelungen für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten |
Nr. 7 | Zu § 23 Absatz 4 - Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld |
(1) 1Für
Fahrten zur Arbeitsstelle werden die entstandenen notwendigen
Fahrtkosten 2An
Stelle des Tagegeldes (§ 6 Bundesreisekostengesetz bzw. entsprechende
landesrechtliche Vorschriften) - bei einer Abwesenheit ab 8 Stunden in Höhe von 3 Euro, - bei einer Abwesenheit ab 14 Stunden in Höhe von 5 Euro, - bei einer Abwesenheit ab 24 Stunden für je 24 Stunden in Höhe von 8 Euro. 3Beträgt hierbei
die Entfernung zwischen der Arbeitsstätte, 4Notwendige
Übernachtungskosten werden gemäß § 7 Bundesreisekostengesetz
(2) Abweichend von Absatz
1 Satz 2 wird bei Abwesenheit von 3 bis zu 8 Stunden
(3) 1Für Beschäftigte
auf Schiffen oder schwimmenden Geräten 1. Für die Berechnung
des Tagegeldes nach Absatz 1 Satz 2 ist maßgebend, 2. Bei Übernachtungen
auf Schiffen oder schwimmenden Geräten, 2Reisebeihilfen
für Familienheimfahrten werden nach Maßgabe des 3Satz 2 gilt nicht für Trennungsgeldempfänger.
(4) Die Regelungen in den Absätzen 1 und 3 ersetzen die Vorschriften über die Erstattung von Reisekosten in § 23 Absatz 4. (5) Abweichend
von § 6 Absatz 11 Satz 3 werden
nicht anrechenbare Reisezeiten
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