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TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 46

Sonderregelungen für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten

Nr. 8 Zu § 27 - Zusatzurlaub
 
Die Regelungen über Zusatzurlaub nach § 27
gelten nicht bei Tätigkeiten nach
 Nr. 3 Absatz 4 bis 6.
 

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