((1) 1Die
Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle.
2Im
Tidebetrieb richten sich Beginn und Ende der Arbeitszeit nach
den Gezeiten.
3Kann
die Arbeitsstelle nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug
erreicht werden
und trifft das Fahrzeug infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig
an der Arbeitsstelle ein,
wird die Zeit ab dem Zeitpunkt des auf der Arbeitsstelle angeordneten
Arbeitsbeginns als Arbeitszeit gewertet.
(2) 1Kann
die Arbeitsstelle auf Schiffen und schwimmenden Geräten
nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten schwimmenden Fahrzeug
erreicht werden,
so wird die Transportzeit bei der Hin- und Rückfahrt jeweils mit
50 v.H. als Arbeitszeit gewertet.
2Die
regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend verlängert werden.
3Für
Maschinisten auf Schiffen, schwimmenden Geräten und sonstigen
Motorgeräten
kann die regelmäßige Arbeitszeit für Vor- und Abschlussarbeiten
um täglich bis zu einer Stunde verlängert werden.
(3) 1Sofern
die Einsatzkonzeption von seegehenden Schiffen
und schwimmenden Geräten dies erfordert (z.B. 24-Stunden-Betrieb)
kann die Arbeitszeit in einem Zeitraum von 24 Stunden auf bis zu
12 Stunden verlängert
und auf einen Zeitraum von 168 Stunden verteilt werden,
wenn im unmittelbaren Anschluss an den verlängerten Arbeitszeitraum
ein Ausgleich durch Freizeit erfolgt,
der dem Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit nach §
6 Absatz 1 entspricht.
2Im
Rahmen der Wechselschichten nach Satz 1 geleistete Arbeitsstunden,
die über das Doppelte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
nach § 6 Absatz 1 hinausgehen,
sind Überstunden im Sinne des §
7 Absatz 7.
(4) Außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnete Anwesenheit an Bord
wird bei der Bemessung des Entgelts zu 50 v. H. als Arbeitszeit
gewertet,
es sei denn, dass Freiwache gewährt wird oder dass Arbeit angeordnet
ist.
(5) 1Für
Beschäftigte, die über 10 Stunden hinaus zum Wachdienst herangezogen
werden,
können Wachschichten bis zu zwölf Stunden festgesetzt werden,
wenn in den Wachdienst in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst
im Sinne des § 7
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Arbeitszeitgesetz fällt.
2Für
die Bemessung des Entgelts während der Wachdienste gelten folgende
Vorschriften:
1. Bei
folgenden Wachschichten wird für jede Wachstunde das volle Entgelt
gezahlt:
a) Durchgehende
Wachdienste, bei denen Pausen oder inaktive Zeiten
während des Bereitschaftsdienstes weniger
als ein Drittel der Gesamtwachzeit ausmachen.
b) Wachdienste,
die ausschließlich im Freien abgeleistet werden
oder bei denen auf Anordnung oder infolge
besonderer Umstände
eine Bindung an einen vorgeschriebenen
Platz besteht
(z.B. Decks-, Maschinen-, Brücken- oder
Ankerwachen).
2. Anwesenheitswachdienste,
die nicht den in Nr. 1 genannten Einschränkungen unterliegen,
werden wie folgt bewertet:
a) Bei
einer Tageswachschicht wird je eineinhalb Wachstunden das Entgelt
für eine Arbeitsstunde gezahlt.
b) Bei
einer Nachtwachschicht bis zu zwölf Stunden wird eine Stundengarantie
von drei Arbeitsstunden angesetzt, wenn
beim Wachdienst nur Anwesenheit verlangt
und eine Schlafgelegenheit gestellt wird.
Soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen,
gilt Buchstabe a entsprechend.
(6) Bei
sämtlichen Arten der Anwesenheitswachdienste wird für kleine Arbeiten
während der Wache,
die insgesamt weniger als zwei Stunden betragen, keine besondere
Vergütung gezahlt.
(7) 1Besatzungsmitglieder
auf Schadstoffunfallbekämpfungsschiffen und auf Laderaumsaugbaggern,
deren Arbeitszeit sich nach Absatz 3 richtet, erhalten pro Einsatztag
einen Zuschlag in Höhe von 25 Euro.
2Überstunden
sind bis zu zwei Stunden täglich abgegolten (z.B. für kleinere
Reparaturen);
dies gilt nicht im Falle von Havarien, Bergungsarbeiten oder angeordneten
Reparaturen.
3Der
Zuschlag nach Satz 1 ist von der Durchschnittsberechnung nach § 21 Satz 2 ausgenommen.
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