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Teil B.

Sonderregelungen
§ 46

Sonderregelungen für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten

Nr. 3 Zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit
 

((1) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle.

2Im Tidebetrieb richten sich Beginn und Ende der Arbeitszeit nach den Gezeiten.

3Kann die Arbeitsstelle nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug erreicht werden
und trifft das Fahrzeug infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig an der Arbeitsstelle ein,
wird die Zeit ab dem Zeitpunkt des auf der Arbeitsstelle angeordneten Arbeitsbeginns als Arbeitszeit gewertet.

 

(2) 1Kann die Arbeitsstelle auf Schiffen und schwimmenden Geräten
nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten schwimmenden Fahrzeug erreicht werden,
so wird die Transportzeit bei der Hin- und Rückfahrt jeweils mit 50 v.H. als Arbeitszeit gewertet.

2Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend verlängert werden.

3Für Maschinisten auf Schiffen, schwimmenden Geräten und sonstigen Motorgeräten
kann die regelmäßige Arbeitszeit für Vor- und Abschlussarbeiten
um täglich bis zu einer Stunde verlängert werden.

 

(3) 1Sofern die Einsatzkonzeption von seegehenden Schiffen
und schwimmenden Geräten dies erfordert (z.B. 24-Stunden-Betrieb)
kann die Arbeitszeit in einem Zeitraum von 24 Stunden auf bis zu 12 Stunden verlängert
und auf einen Zeitraum von 168 Stunden verteilt werden,
wenn im unmittelbaren Anschluss an den verlängerten Arbeitszeitraum ein Ausgleich durch Freizeit erfolgt,
der dem Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 entspricht.

2Im Rahmen der Wechselschichten nach Satz 1 geleistete Arbeitsstunden,
die über das Doppelte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 hinausgehen,
sind Überstunden im Sinne des § 7 Absatz 7.

 

(4) Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnete Anwesenheit an Bord
wird bei der Bemessung des Entgelts zu 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet,
es sei denn, dass Freiwache gewährt wird oder dass Arbeit angeordnet ist.

 

(5) 1Für Beschäftigte, die über 10 Stunden hinaus zum Wachdienst herangezogen werden,
können Wachschichten bis zu zwölf Stunden festgesetzt werden,
wenn in den Wachdienst in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst
im Sinne des  § 7 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Arbeitszeitgesetz fällt.

2Für die Bemessung des Entgelts während der Wachdienste gelten folgende Vorschriften:

1. Bei folgenden Wachschichten wird für jede Wachstunde das volle Entgelt gezahlt:

a) Durchgehende Wachdienste, bei denen Pausen oder inaktive Zeiten
    während des Bereitschaftsdienstes weniger als ein Drittel der Gesamtwachzeit ausmachen.

b) Wachdienste, die ausschließlich im Freien abgeleistet werden
    oder bei denen auf Anordnung oder infolge besonderer Umstände
    eine Bindung an einen vorgeschriebenen Platz besteht
    (z.B. Decks-, Maschinen-, Brücken- oder Ankerwachen).

2. Anwesenheitswachdienste, die nicht den in Nr. 1 genannten Einschränkungen unterliegen,
werden wie folgt bewertet:

a) Bei einer Tageswachschicht wird je eineinhalb Wachstunden das Entgelt für eine Arbeitsstunde gezahlt.

b) Bei einer Nachtwachschicht bis zu zwölf Stunden wird eine Stundengarantie
    von drei Arbeitsstunden angesetzt, wenn beim Wachdienst nur Anwesenheit verlangt
    und eine Schlafgelegenheit gestellt wird. Soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen,
    gilt Buchstabe a entsprechend.

 

(6) Bei sämtlichen Arten der Anwesenheitswachdienste wird für kleine Arbeiten während der Wache,
die insgesamt weniger als zwei Stunden betragen, keine besondere Vergütung gezahlt.

 

(7) 1Besatzungsmitglieder auf Schadstoffunfallbekämpfungsschiffen und auf Laderaumsaugbaggern,
deren Arbeitszeit sich nach Absatz 3 richtet, erhalten pro Einsatztag einen Zuschlag in Höhe von 25 Euro.

2Überstunden sind bis zu zwei Stunden täglich abgegolten (z.B. für kleinere Reparaturen);
dies gilt nicht im Falle von Havarien, Bergungsarbeiten oder angeordneten Reparaturen.

3Der Zuschlag nach Satz 1 ist von der Durchschnittsberechnung nach § 21 Satz 2 ausgenommen.

 

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