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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 48 | Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Aussendienst |
Nr. 2 | Zu Abschnitt II - Arbeitszeit |
(1) 1Der tarifliche wöchentliche Arbeitszeitkorridor beträgt 48 Stunden. 2Abweichend
von § 7 Abs. 7 sind
nur die Arbeitsstunden Überstunden, 3§ 10
Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung;
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit bestehen oder vereinbart werden.
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