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TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 48

Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Aussendienst

Nr. 2 Zu Abschnitt II - Arbeitszeit
 

(1) 1Der tarifliche wöchentliche Arbeitszeitkorridor beträgt 48 Stunden.

2Abweichend von § 7 Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden,
die über den Arbeitszeitkorridor nach Satz 1 hinaus auf Anordnung geleistet worden sind.

3§ 10 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung;
auf Antrag der/des Beschäftigten kann ein Arbeitszeitkonto in vereinfachter Form
durch Selbstaufschreibung geführt werden.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit bestehen oder vereinbart werden.

 

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