Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
- Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K)

Teil Eins

Punktemodell

Abschnitt III

Betriebsrente

§ 13

Erlöschen des Anspruchs auf Betriebsrente

 

 

(1) Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit dem Ablauf des Monats,

  1. in dem die/der Betriebsrentenberechtigte gestorben ist oder

  2. für den Rente nach § 43 bzw. § 240 SGB VI letztmals gezahlt worden ist oder

  3. der dem Monat vorangeht, von dessen Beginn an die Zusatzversorgungseinrichtung, zu der die Versicherung übergeleitet worden ist, zur Zahlung der Betriebsrente verpflichtet ist.

(2) 1Der Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer erlischt im Übrigen mit dem Ablauf des Monats, in dem die Witwe/der Witwer geheiratet hat.
2Für das Wiederaufleben der Betriebsrente für Witwen-/Witwer gilt
§ 46 Abs. 3 SGB VI entsprechend.

 

 

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