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(1) Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit dem Ablauf des Monats,
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in dem die/der Betriebsrentenberechtigte gestorben ist oder
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für den Rente nach § 43 bzw. § 240 SGB VI letztmals gezahlt worden ist oder
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der dem Monat vorangeht, von dessen Beginn an die Zusatzversorgungseinrichtung, zu der die Versicherung übergeleitet worden ist, zur Zahlung der Betriebsrente verpflichtet ist.
(2) 1Der Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer erlischt im Übrigen mit dem Ablauf des Monats, in dem die Witwe/der Witwer geheiratet hat. 2Für das Wiederaufleben der Betriebsrente für Witwen-/Witwer gilt § 46 Abs. 3 SGB VI entsprechend.
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