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Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
- Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K)

1. Änd.TV

Änderungstarifvertrag Nr. 1

§ 1

Änderung des ATV-K

 

 

Der Tarifvertrag für die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV - Kommunal - (ATV-K) vom 1. März 2002 wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 37 die Angabe
"§ 37a Sonderregelungen für das Tarifgebiet Ost"
eingefügt.

 

2. In § 2 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Worten "Die Pflichtversicherung," die Worte "einschließlich eines eventuellen Arbeitnehmerbeitrags nach § 37a Abs. 2 eingefügt.

 

3. In § 16 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"soweit sich aus § 37a nichts anderes ergibt."

 

4. In § 18 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"soweit sich aus § 37a nichts anderes ergibt."

 

5. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

 

"§37a

Sonderregelungen für das Tarifgebiet Ost

(1) Bei Pflichtversicherten, deren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sich nach einem für das Tarifgebiet Ost geltenden Tarifvertrag bemisst, beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung ab 1. Januar 2003 0,2 v.H. und ab 1. Januar 2004 0,5 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Für jeden Prozentpunkt, um den der allgemeine Bemessungssatz Ost über den Bemessungssatz von 92,5 v.H. angehoben wird, erhöht sich zeitgleich der Arbeitnehmerbeitrag um 0,2 Prozentpunkte. Soweit die Anhebung des Bemessungssatzes Ost nicht in vollen Prozentpunkten erfolgt, erhöht sich der Arbeitnehmerbeitrag anteilig. Im Zeitpunkt des Erreichens eines Bemessungssatzes Ost von 97 v.H. steigt der Arbeitnehmerbeitrag auf den Höchstsatz von 2 v.H.

(2) In den Fällen der freiwilligen Versicherung aufgrund von § 2 Abs. 2 wird ein entsprechender Arbeitnehmerbeitrag zur freiwilligen Versicherung erhoben; § 16 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."

 

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