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Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge | |
Teil Drei |
Übergangs- und Schlussvorschriften |
Abschnitt II |
Übergangsregelung für die Rentenberechtigten |
§ 31 |
Am 31- Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte |
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(1) Für Versicherungsrentenberechtigte und versicherungsrentenberechtigte Hinterbliebene, deren Versicherungsrente spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen hat, wird die am 31. Dezember 2001 maßgebende Versicherungsrente festgestellt. (2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versicherungsrenten werden als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 11 Abs. 1 dynamisiert. (3) § 30 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Leistungen nach der am Tag vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages geltenden Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (§ 66a VersTV-G) und für Betriebsrenten nach § 18 BetrAVG, die spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen haben, entsprechend. |