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Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge | |
Teil Drei |
Übergangs- und Schlussvorschriften |
Abschnitt III |
Übergangsregelung für Anwartschaften der Versicherten |
§ 34 |
Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte |
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(1) 1Die Startgutschriften der am 1. Januar 2002 beitragfrei Versicherten werden nach der am 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt. (2) 1Für Beschäftigte, für die § 66 a VersTV-G gilt, findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Startgutschriften nur nach § 47 Abs. 4 VersTV-G berechnet werden und dass der Berechnung das Entgelt zugrunde zu legen ist, das bei Pflichtversicherung in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusatzversorgungspflichtig gewesen wäre. (3) Für die freiwillig Weiterversicherten gilt Absatz 1 entsprechend.
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