Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
kostenlosPrivatlizenz für 10 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.

Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
- Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K)

Teil Drei

Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt IV

Schlussvorschriften

§ 37 a

Sonderregelungen für das Tarifgebiet Ost

 

 

(1) 1Bei Pflichtversicherten, deren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sich nach einem für das Tarifgebiet Ost geltenden Tarifvertrag bemisst, beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung ab 1. Januar 2003 0,2 v.H. und ab 1. Januar 2004 0,5 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
2Für jeden Prozentpunkt, um den der allgemeine Bemessungssatz Ost über den Bemessungssatz von 92,5 v.H. angehoben wird, erhöht sich zeitgleich der Arbeitnehmerbeitrag um 0,2 Prozentpunkte.
3Soweit die Anhebung des Bemessungssatzes Ost nicht in vollen Prozentpunkten erfolgt, erhöht sich der Arbeitnehmerbeitrag anteilig. Im Zeitpunkt des Erreichens eines Bemessungssatzes Ost von 97 v.H. steigt der Arbeitnehmerbeitrag auf den Höchstsatz von 2 v.H.

Redaktionelle Anmerkung
Ab Bemessungssatz Beitragssatz
01.01.2004 92,5 0,5
01.10.2005 94,0 0,8
01.07.2006 95,5 1,1
01.07.2007 97,0 2,0

 

(2) In den Fällen der freiwilligen Versicherung aufgrund von § 2 Abs. 2 wird ein entsprechender Arbeitnehmerbeitrag zur freiwilligen Versicherung erhoben; § 16 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

Anmerkung:
§ 37a wurde eingefügt durch 1. Änd.TV vom 31.1.2003 mit Wirkung ab 1.1.2003.

 

 

Datenschutz