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Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge | |
Teil Drei |
Übergangs- und Schlussvorschriften |
Abschnitt IV |
Schlussvorschriften |
§ 38 |
Sonderregelungen zu § 26 Abs. 5 |
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1Abweichend von § 26 Abs. 5 gilt für Beschäftigte, für die am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 7 Abs. 4 VersTV-G gezahlt wurde, Folgendes: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt die Summe aus Endgrundvergütung und Familienzuschlag einer/eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT (VKA) bzw. BAT-O (VKA) – jährlich einmal einschließlich der Zuwendung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält – übersteigt, ist zusätzlich eine Umlage in Höhe von neun v.H. des übersteigenden Betrages vom Arbeitgeber zu zahlen.
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