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Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
- Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K)

Anlagen

 

Nr. 1

 

 

 

Anlage 1 zu § 1 ATV-K

Geltungsbereich

Redaktioneller Hinweis:
Der ATV-K gilt auch im Geltungsbereich des TVöD (siehe § 25 TVöD)


1 Manteltarifverträge im Sinne des
§ 1 sind der

    1. Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT),

    2. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O),

    3. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts -
      Manteltarifliche Vorschriften -
      (BAT-Ostdeutsche Sparkassen),

    4. Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher
      Verwaltungen und Betriebe -
      BMT-G II -,

    5. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts -
      Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe -
      (BMT-G-O),

    6. Tarifvertrag über die Anwendung von Tarifverträgen auf Arbeiter
      (TV Arbeiter- Ostdeutsche Sparkassen),

    7. Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen
      (TV Ang iöS),

    8. Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen
      (TV Ang-O iöS),

    9. Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),

    10. Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, soweit die Anwendung des öffentlichen Zusatz- versorgungsrechts dort geregelt ist,

    11. Manteltarifvertrag für Auszubildende,

    12. Manteltarifvertrag für Auszubildende
      (Mantel-TV Azubi-O),

    13. Manteltarifvertrag für Auszubildende
      (Mantel-TV Azubi-Ostdeutsche Sparkassen),

    14. Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/ Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammen gesetzes ausgebildet werden,

    15. Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/ Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden
      (Mantel-TV Schü-O),

    16. Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum,

    17. Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
      (Mantel-TV AiP-O).

 

2 Dieser Tarifvertrag gilt nicht für die Beschäftigten

    1. der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V.,

    2. der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Saar e.V.,

    3. der Mitglieder des kommunalen Arbeitgeberverbandes Bremen e.V., die unter den Geltungsbereich der Bremischen Ruhelohngesetzes vom 22. Dezember 1998 (BremGBl. S. 371) fallen,

 

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