|
(1) 1Stirbt eine Versicherte/ein
Versicherter, die/der die Wartezeit (§ 6) erfüllt hat, oder eine
Betriebsrentenberechtigte/ein Betriebsrentenberechtigter, hat die hinterbliebene Ehegattin/der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf eine
kleine oder große Betriebsrente für Witwen/Witwer, wenn und solange ein
Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
besteht oder bestehen würde, sofern kein Rentensplitting unter Ehegatten
durchgeführt worden wäre.
2Art (kleine/große
Betriebsrenten für Witwen/Witwer), Höhe (der nach Ablauf des
Sterbevierteljahres maßgebende Rentenartfaktor nach § 67 Nrn. 5 und 6 und
§ 255 Abs. 1 SGB VI) und Dauer des Anspruchs richten sich - soweit keine
abweichenden Regelungen getroffen sind - nach den entsprechenden
Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
3Bemessungsgrundlage der Betriebsrenten für Hinterbliebene ist jeweils die
Betriebsrente, die die Verstorbene/der Verstorbene bezogen hat oder hätte
beanspruchen können, wenn sie/er im Zeitpunkt ihres/seines Todes wegen
voller Erwerbsminderung ausgeschieden wäre.
4Die Kinder der/des
Verstorbenen haben entsprechend den Sätzen 1 bis 3 Anspruch auf
Betriebsrente für Voll- oder Halbwaisen.
5Als Kinder im Sinne des Satzes 4 gelten nur die Kinder, die nach § 32 Abs.
3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG berücksichtigungsfähig sind.
6Der Anspruch ist
durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.
(2) Anspruch auf Betriebsrente für
Witwen/Witwer besteht nicht, wenn die Ehe mit der/dem Verstorbenen weniger
als zwölf Monate gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen
Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der
alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe/dem Witwer eine
Betriebsrente zu verschaffen.
(3) 1Betriebsrenten für Witwen/Witwer und Waisen dürfen zusammen den Betrag
der ihrer Berechnung zugrunde liegenden Betriebsrente nicht übersteigen.
2Ergeben die Hinterbliebenenrenten in der Summe einen höheren Betrag, werden
sie anteilig gekürzt. 3Erlischt eine der anteilig gekürzten
Hinterbliebenenrenten, erhöhen sich die verbleibenden Hinterbliebenenrenten
vom Beginn des folgenden Monats entsprechend, jedoch höchstens bis zum
vollen Betrag der Betriebsrente der/des Verstorbenen.
(4) Für einen Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer gelten als Heirat
auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine
Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein/e überlebende/r
Lebenspartner/in und als Ehegatte auch ein/e Lebenspartner/in jeweils im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
|