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(1) Die Betriebsrenten werden,
beginnend ab dem Jahr 2002, zum 1. Juli eines jeden
Jahres um 1,0 v.H. dynamisiert.
(2) 1Die Betriebsrente ist neu zu berechnen, wenn bei einer/einem
Betriebsrentenberechtigten ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit der
Festsetzung der Betriebsrente aufgrund des früheren Versicherungsfalles
zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.
2Durch die
Neuberechnung wird die bisherige Betriebsrente um den Betrag erhöht, der
sich als Betriebsrente aufgrund der neu zu berücksichtigenden
Versorgungspunkte ergibt; für diese zusätzlichen Versorgungspunkte wird der
Abschlagsfaktor nach § 7 Abs. 3 gesondert festgestellt.
3Wird
aus einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Betriebsrente
wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Alters, wird die bisher nach § 7
Abs. 2 zur Hälfte gezahlte Betriebsrente voll gezahlt.
4Wird aus einer Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung eine
Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wird die bisher gezahlte
Betriebsrente entsprechend § 7 Abs. 2 zur Hälfte gezahlt. 5Die Sätze 1 und 2
sind entsprechend anzuwenden, wenn zusätzliche Versorgungspunkte zu
berücksichtigen sind.
6Bei Neuberechnung
der Betriebsrente sind Versorgungspunkte nach § 9 Abs. 2, die aufgrund des
früheren Versicherungsfalls berücksichtigt wurden, nur noch insoweit
anzurechnen, als sie die zusätzlichen Versorgungspunkte - ohne Bonuspunkte
nach § 19 - aus einer Pflichtversicherung übersteigen oder soweit in dem
nach § 9 Abs. 2 maßgebenden Zeitraum keine Pflichtversicherung mehr
bestanden hat.
7Für Hinterbliebene
gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend.
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