| 
				
				
				 | (1) 1Die Betriebsrente wird von dem 
	Zeitpunkt an nicht gezahlt, von dem an die Rente wegen Alters aus der 
	gesetzlichen Rentenversicherung nach § 100 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 
	34 Abs. 2 SGB VI endet. 2Die Betriebsrente ist auf Antrag vom Ersten des Monats an wieder zu zahlen, 
	für den der/dem Rentenberechtigten die Rente wegen Alters aus der 
	gesetzlichen Rentenversicherung wieder geleistet wird.
 3Wird die 
	Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt des 
	Versicherungsfalls (§ 5) als Teilrente gezahlt, wird die Betriebsrente nur 
	in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.
 
 (2) Ist der Versicherungsfall wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung 
	eingetreten und wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen 
	Hinzuverdienstes nicht oder nur zu einem Anteil gezahlt, wird auch die 
	Betriebsrente nicht oder nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.
 
 (3) Die Betriebsrente ruht, solange die Rente aus der gesetzlichen 
	Rentenversicherung ganz oder teilweise versagt wird.
 
 (4) Die Betriebsrente ruht ferner, solange die/der Berechtigte ihren/seinen 
	Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates der 
	Europäischen Union hat und trotz Aufforderung der 
	Zusatzversorgungseinrichtung keine Empfangsbevollmächtigte/keinen 
	Empfangsbevollmächtigten im Inland bestellt.
 
 (5) Die Betriebsrente ruht ferner in Höhe des Betrages des für die Zeit nach 
	dem
 Beginn der Betriebsrente gezahlten Krankengeldes aus der gesetzlichen 
	Krankenversicherung, soweit dieses nicht nach § 96a Abs. 3 SGB VI auf eine 
	Rente
 wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen oder bei einer Rente wegen 
	voller Erwerbsminderung bzw. wegen Alters als Vollrente dem Träger der 
	Krankenversicherung zu erstatten ist.
 
 (6) Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen 
	Rentenversicherung
 über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit folgenden 
	Maßgaben:
 
 a) Eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der
 gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, bleiben 
	unberücksichtigt.
 
 b) Der/Dem Hinterbliebenen werden mindestens 35 v.H. der ihr/ihm nach § 10
 zustehenden Betriebsrente gezahlt.
 
	  |