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(1) 1Die Betriebsrente wird von dem
Zeitpunkt an nicht gezahlt, von dem an die Rente wegen Alters aus der
gesetzlichen Rentenversicherung nach § 100 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit §
34 Abs. 2 SGB VI endet.
2Die Betriebsrente ist auf Antrag vom Ersten des Monats an wieder zu zahlen,
für den der/dem Rentenberechtigten die Rente wegen Alters aus der
gesetzlichen Rentenversicherung wieder geleistet wird.
3Wird die
Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt des
Versicherungsfalls (§ 5) als Teilrente gezahlt, wird die Betriebsrente nur
in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.
(2) Ist der Versicherungsfall wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung
eingetreten und wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen
Hinzuverdienstes nicht oder nur zu einem Anteil gezahlt, wird auch die
Betriebsrente nicht oder nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.
(3) Die Betriebsrente ruht, solange die Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung ganz oder teilweise versagt wird.
(4) Die Betriebsrente ruht ferner, solange die/der Berechtigte ihren/seinen
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union hat und trotz Aufforderung der
Zusatzversorgungseinrichtung keine Empfangsbevollmächtigte/keinen
Empfangsbevollmächtigten im Inland bestellt.
(5) Die Betriebsrente ruht ferner in Höhe des Betrages des für die Zeit nach
dem
Beginn der Betriebsrente gezahlten Krankengeldes aus der gesetzlichen
Krankenversicherung, soweit dieses nicht nach § 96a Abs. 3 SGB VI auf eine
Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen oder bei einer Rente wegen
voller Erwerbsminderung bzw. wegen Alters als Vollrente dem Träger der
Krankenversicherung zu erstatten ist.
(6) Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen
Rentenversicherung
über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit folgenden
Maßgaben:
a) Eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, bleiben
unberücksichtigt.
b) Der/Dem Hinterbliebenen werden mindestens 35 v.H. der ihr/ihm nach § 10
zustehenden Betriebsrente gezahlt.
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