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(1) Der Anspruch auf Betriebsrente
erlischt mit dem Ablauf des Monats,
a) in dem die/der Betriebsrentenberechtigte gestorben ist oder
b) für den Rente nach § 43 bzw. § 240 SGB VI letztmals gezahlt worden ist
oder
c) der dem Monat vorangeht, von dessen Beginn an die
Zusatzversorgungseinrichtung,
zu der die Versicherung übergeleitet worden ist, zur Zahlung
der Betriebsrente
verpflichtet ist.
(2) 1Der Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer sowie
Lebenspartner/innen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes erlischt im
Übrigen mit dem Ablauf des Monats, in dem die Witwe/der Witwer oder der/die hinterbliebene eingetragene Lebenspartner/in geheiratet oder eine
Lebenspartnerschaft begründet hat.
2Für das
Wiederaufleben der Betriebsrenten für Witwen/ Witwer sowie
Lebenspartner/innen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gilt § 46 Abs.
3 SGB VI entsprechend.
(3) 1Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt ferner unbeschadet des Satzes 2
mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung eines deutschen Gerichts
rechtskräftig geworden ist, durch die die/der Betriebsrentenberechtigte
a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
zwei Jahren oder
b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über
Friedensverrat,
Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder
Landesverrat
und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist,
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist.
2Es ist eine Beitragserstattung nach § 24 durchzuführen.
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