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1Für Beschäftigte, die in der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind,
gelten die §§ 2 bis 13 entsprechend.
2Soweit auf Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug
genommen wird, ist die jeweilige Regelung so entsprechend anzuwenden, wie
dies bei unterstellter Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
der Fall wäre.
3Bei Anwendung des § 5 sind dabei anstelle der Versicherungszeiten in der
gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der
Zusatzversorgung zu berücksichtigen.
4Die teilweise oder
volle Erwerbsminderung ist durch einen von der Zusatzversorgungseinrichtung
zu bestimmenden Facharzt nachzuweisen.
5Die Betriebsrente ruht, solange sich die Betriebsrentenberechtigten trotz
Verlangens der Zusatzversorgungseinrichtung innerhalb einer von dieser zu
setzenden Frist nicht fachärztlich untersuchen lassen oder das Ergebnis der
Untersuchung der Zusatzversorgungseinrichtung nicht vorlegen.
6Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit Ablauf des Monats, der auf den
Monat folgt, in dem der/dem Berechtigten die Entscheidung der
Zusatzversorgungseinrichtung über das Erlöschen des Anspruchs wegen Wegfalls
der Erwerbsminderung zugegangen ist.
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