(1)
1Die Finanzierung der Pflichtversicherung wird von den
Zusatzversorgungseinrichtungen eigenständig geregelt.
2Nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen kann
die Umlagefinanzierung schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung
abgelöst werden (Kombinationsmodell).
(2)
1Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist, soweit sich aus Anlage 3 nichts
anderes ergibt, der steuerpflichtige Arbeitslohn.
2Wird Altersteilzeit nach dem 31. Dezember 2002 vereinbart, ist - unter
Berücksichtigung des Satzes 1 - zusatzversorgungspflichtiges Entgelt während
des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das 1,8-fache der zur Hälfte
zustehenden Bezüge nach § 4 TV ATZ zuzüglich derjenigen Bezüge, die in
voller Höhe zustehen.
(3) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann für Mitglieder/Beteiligte
einer Zusatzversorgungseinrichtung, die sich in einer wirtschaftlichen
Notlage befinden,
für die Pflichtversicherung geregelt werden, dass für die Zusage von
Leistungen
für die Dauer von bis zu drei Jahren bis zu einer Mindesthöhe von zwei v.H.
von
der nach § 8 Abs. 2 zugesagten Leistung abgewichen werden kann.
2Entsprechend der
Verminderung der Leistungszusage für die bei dem Mitglied/Beteiligten
beschäftigten Pflichtversicherten reduziert sich für die
Mitglieder/Beteiligten insoweit die zu tragende Umlagebelastung bzw. der zu
zahlende Beitrag an die Zusatzversorgungseinrichtung.
3Die Feststellung der wirtschaftlichen Notlage wird durch eine paritätisch
besetzte Kommission der betroffenen Tarifvertragsparteien getroffen.
4Die Regelung kann durch landesbezirklichen Tarifvertrag über die in Satz 1
genannte Dauer verlängert werden.
Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 2:
Wird aufgrund einer Einzelregelung ein Beitrag an die gesetzliche
Rentenversicherung gezahlt, der den Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes übersteigt, ist das
zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend zu
erhöhen.
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